Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2005

2.   Voraussetzungen für polizeiliche Schutzmaßnahmen

2.1   Polizeilicher Zeugenschutz

Nach den bayerischen Richtlinien zum Schutz gefährdeter Zeugen und dem Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG 2001) entscheiden die Polizeipräsidien in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft über die Aufnahme in polizeiliche Zeugenschutzprogramme. Aufgenommen werden Personen, die auf Grund ihrer Aussagebereitschaft insbesondere in Fällen der Schwer- bzw. organisierten Kriminalität einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind. Die Opfer müssen zur Aufnahme in Zeugenschutzprogramme geeignet und auch hierzu gewillt sein.

2.2   Sonstige polizeiliche Schutzmaßnahmen

Kommt die Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm nicht in Betracht, liegen aber gleichwohl Erkenntnisse über konkrete Gefährdungen vor, leiten die Polizeipräsidien personen- und lageangepasste Schutzmaßnahmen ein. Ein aktives Mitwirken der gefährdeten Personen ist bei der Durchführung solcher Schutzmaßnahmen unerlässlich.