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Text gilt ab: 01.03.2007
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Vollzug der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung; Halterpflichten nach § 31 Abs. 2 StVZO, Überprüfung der Eignung von Fahrern

AllMBl. 2002 S. 963


2003.2-I
Vollzug der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;
Halterpflichten nach § 31 Abs. 2 StVZO,
Überprüfen der Eignung von Fahrern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 5. November 2002 Az.: IZ1-0310.0177-1,
geändert durch Bekanntmachung vom 4. Januar 2007 (AllMBl S. 95)
Nach § 31 Abs. 2 StVZO muss der Dienstherr/Arbeitgeber als Halter eines Fahrzeugs die Eignung eines Beschäftigten zum selbstständigen Führen eines Kraftfahrzeugs überprüfen. Dabei ist wie folgt zu verfahren:

1. Feststellung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vor der Einstellung von Berufskraftfahrern

1.1 

Die Fahrerlaubnis ist durch Vorlage des Führerscheins nachzuweisen.

1.2 

Eine ausreichende Fahrpraxis ist durch Vorlage von Arbeitszeugnissen früherer Arbeitgeber oder auf andere geeignete Weise nachzuweisen.

1.3 

Es ist eine Probefahrt durchzuführen, die ein geeigneter Beschäftigter der Einstellungsbehörde (z.B. der Leiter der Fahrbereitschaft) abnimmt.

1.4 

Der Bewerber hat entsprechend § 11 Abs. 9 Fahrerlaubnis-Verordnung durch eine Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung nachzuweisen, dass er die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt. Die Bescheinigung soll dem Muster der Anlage 5 zu § 11 Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen und darf nicht älter als ein Jahr sein.

1.5 

Der Bewerber hat sein ausreichendes Sehvermögen entsprechend § 12 Fahrerlaubnis-Verordnung in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2 durch eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens bzw. durch ein augenärztliches Zeugnis oder Gutachten nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein. Die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens und das augenärztliche Zeugnis sollen den jeweils für den Vollzug des Fahrerlaubnisrechts verbindlichen Mustern zu § 12 in Verbindung mit Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen.

1.6 

Für Angestellte und Arbeiter trägt die Kosten der Untersuchungen und Nachweise nach Nrn. 1.4 und 1.5 der Arbeitgeber (§ 7 BAT, § 10 MTArb). Im Übrigen trägt sie der Bewerber.

1.7 

Der Bewerber hat beim Kraftfahrt-Bundesamt eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (VZR) einzuholen und der Einstellungsbehörde vorzulegen. Die Erteilung von Auskünften aus dem VZR an Betroffene richtet sich nach § 30 Abs. 8 StVG in Verbindung mit § 64 Fahrerlaubnis-Verordnung. Vordrucke für diese unentgeltliche Auskunft aus dem VZR hält das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flensburg-Mürwik, bereit. Vordrucke können auch aus dem Internet-Angebot des Kraftfahrt-Bundesamtes unter www.kba.de heruntergeladen werden.

2. Überwachung von Berufskraftfahrern durch die Dienstbehörden

2.1 

Es ist stichprobenweise zu kontrollieren, ob die Fahrer vor Antritt einer Fahrt voll verkehrstüchtig sind.

2.2 

Die Fahrer sind in regelmäßigen Abständen über das Verhalten bei Verkehrsunfällen und das Alkoholverbot zu belehren.

2.3 

Die Fahrer sind zu verpflichten, unverzüglich mitzuteilen, wenn ihnen die Fahrerlaubnis entzogen oder ein Fahrverbot verhängt wurde.

2.4 

Die Fahrer haben unabhängig vom Lebensalter im Abstand von fünf Jahren entsprechend Ziffer 1.5 ihr ausreichendes Sehvermögen nachzuweisen. Hiervon abweichend haben sich Fahrer, die im Besitz eines Führerscheins der (alten) Klasse 2 sind, im Abstand von fünf Jahren einem Sehtest, der den Anforderungen der arbeitsmedizinischen Untersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 „Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeit“ entspricht, zu unterziehen und darüber eine Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung beizubringen. § 12 Abs. 4 der Fahrerlaubnis Verordnung gilt entsprechend. Die Kosten hierfür trägt jeweils der Dienstherr/Arbeitgeber. Die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung bleiben davon unberührt.

2.5 

Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte (z.B. längere Krankheit oder andere längere Unterbrechung der Fahrtätigkeit, Beteiligung an einem Unfall), die Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, ist die weitere Verwendung als Kraftfahrer von einer Untersuchung abhängig zu machen. Nrn. 1.4 und 1.5 sind entsprechend anzuwenden. Die Kosten hierfür trägt der Dienstherr/Arbeitgeber.

3. Überwachung von sog. Selbstfahrern (Personen, die neben anderen Aufgaben auch mit dem Führen von Dienstkraftfahrzeugen betraut sind)

3.1 

Vor der erstmaligen Überlassung eines Dienstkraftfahrzeugs ist die Fahrerlaubnis durch Vorlage des Führerscheins nachzuweisen. Die Selbstfahrer sind auf das Erfordernis eines ausreichenden Sehvermögens hinzuweisen.

3.2 

Zusätzlich ist eine Probefahrt entsprechend Nr. 1.3 durchzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschäftigte nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Wenn das Fahrzeug über eine besondere technische Ausrüstung (z.B. Funk) verfügt, hat der Beschäftigte in einer Probefahrt entsprechend Nr. 1.3 nachzuweisen, dass er das Fahrzeug bei gleichzeitiger Bedienung dieser technischen Ausrüstung beherrscht.

3.3 

Aus gegebener Veranlassung (z.B. bei häufigem Fahraufkommen, häufiger Mitnahme von Personen, Bedenken gegen die ausreichende Sehkraft) kann ein Nachweis des ausreichenden Sehvermögens entsprechend § 12 in Verbindung mit Anlage 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung verlangt werden. Die Kosten hierfür trägt der Dienstherr/Arbeitgeber.

3.4 

Es ist stichprobenweise zu kontrollieren, ob die Fahrer vor Antritt einer Fahrt voll verkehrstüchtig sind.

3.5 

Die Beschäftigten sind zu verpflichten, unverzüglich mitzuteilen, wenn ihnen die Fahrerlaubnis entzogen oder ein Fahrverbot verhängt wurde.

4. 

Andere aus persönlichen oder arbeitsrechtlichen Gründen erforderliche Nachweise bleiben von diesen Regelungen unberührt.

5. 

Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Führer von Dienstkraftfahrzeugen der Polizei.

6. 

Die in dieser Bekanntmachung getroffenen Regelungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen, auch dort, wo aus sprachlichen Gründen männliche Bezeichnungen gewählt sind.

7. 

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung vom 29. Januar 1986 (MABl S. 91) aufgehoben.

Dr. Waltner
Ministerialdirektor
EAPl 143
GAPl 3615
AllMBl 2002 S. 963