Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2007

2. Überwachung von Berufskraftfahrern durch die Dienstbehörden

2.1 

Es ist stichprobenweise zu kontrollieren, ob die Fahrer vor Antritt einer Fahrt voll verkehrstüchtig sind.

2.2 

Die Fahrer sind in regelmäßigen Abständen über das Verhalten bei Verkehrsunfällen und das Alkoholverbot zu belehren.

2.3 

Die Fahrer sind zu verpflichten, unverzüglich mitzuteilen, wenn ihnen die Fahrerlaubnis entzogen oder ein Fahrverbot verhängt wurde.

2.4 

Die Fahrer haben unabhängig vom Lebensalter im Abstand von fünf Jahren entsprechend Ziffer 1.5 ihr ausreichendes Sehvermögen nachzuweisen. Hiervon abweichend haben sich Fahrer, die im Besitz eines Führerscheins der (alten) Klasse 2 sind, im Abstand von fünf Jahren einem Sehtest, der den Anforderungen der arbeitsmedizinischen Untersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 „Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeit“ entspricht, zu unterziehen und darüber eine Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung beizubringen. § 12 Abs. 4 der Fahrerlaubnis Verordnung gilt entsprechend. Die Kosten hierfür trägt jeweils der Dienstherr/Arbeitgeber. Die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung bleiben davon unberührt.

2.5 

Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte (z.B. längere Krankheit oder andere längere Unterbrechung der Fahrtätigkeit, Beteiligung an einem Unfall), die Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, ist die weitere Verwendung als Kraftfahrer von einer Untersuchung abhängig zu machen. Nrn. 1.4 und 1.5 sind entsprechend anzuwenden. Die Kosten hierfür trägt der Dienstherr/Arbeitgeber.