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IVS-Richtlinien
Text gilt ab: 25.01.1993
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12-I

Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über den Informationsaustausch in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes
(IVS-Richtlinien)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 4. Januar 1993, Az. IF3-2002-1/39

(AllMBl. S. 51)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über den Informationsaustausch in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (IVS-Richtlinien) vom 4. Januar 1993 (AllMBl. S. 51)

1. Allgemeines

Das Landesamt für Verfassungsschutz als eine dem Bayerischen Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnete Behörde ohne Unterbau ist seit seiner Errichtung im Jahr 1950 zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben auf den Informationsaustausch mit anderen Behörden angewiesen. Damit das Landesamt für Verfassungsschutz seine gesetzlichen Aufgaben effektiv erfüllen kann, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass dem Landesamt für Verfassungsschutz von allen bayerischen Behörden die notwendigen Informationen übermittelt werden und dass das Landesamt für Verfassungsschutz das Ergebnis seiner Auswertung den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständigen Stellen übermitteln darf. Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) vom 24. August 1990 (GVBl S. 323) regelt dies im Einzelnen in seinem III. Abschnitt (Art. 12 bis Art. 17). Auch für die informationelle Zusammenarbeit zwischen den Polizeidienststellen und dem Landesamt für Verfassungsschutz gelten ausschließlich die Informationsübermittlungsregeln des BayVSG; vgl. Art. 39 Abs. 4 Polizeiaufgabengesetz (PAG).
Diese Richtlinien sollen den Vollzug der vorgenannten Normen erleichtern.

2. Informationsübermittlung an das Landesamt für Verfassungsschutz ohne Ersuchen (Art. 12 Abs. 1 BayVSG)

2.1 

Die Regelung des Art. 12 Abs. 1 BayVSG enthält die generelle Pflicht aller öffentlichen Stellen des Freistaats Bayern, die ihnen bei Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Informationen sach- oder personenbezogener Art, die für die Erfüllung der gesetzlichen Beobachtungsaufgaben des Landesamts für Verfassungsschutz nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG oder einer entsprechenden Regelung des Bundes (§ 3 Abs. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz) erforderlich sein können, dem Landesamt für Verfassungsschutz mitzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Information zielgerichtet aufgrund von Spezialgesetzen erhoben wurde oder sonst bei Erfüllung dienstlicher Aufgaben bekannt geworden ist. Die Mitteilungspflicht betrifft die öffentliche Stelle als Institution, nicht den einzelnen Mitarbeiter als Privatperson. Sie beruht auf dem Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie, der alle öffentlichen Stellen verpflichtet, zur Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie der Sicherheit des Bundes und der Länder beizutragen.

2.2 

Voraussetzung für die Informationspflicht ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte (also nicht notwendige Beweise, aber auch nicht nur bloße Vermutungen) dafür vorliegen, dass die Informationen zur Erfüllung der Beobachtungsaufgaben des Landesamts für Verfassungsschutz erforderlich sein können. Solche Informationen fallen erfahrungsgemäß weitaus überwiegend bei den Polizeidienststellen an. Aber auch die für den Vollzug des öffentlichen Vereinsrechts und des Versammlungsrechts und die Verwaltung öffentlicher Liegenschaften zuständigen Stellen werden häufiger als andere Stellen über derartige Informationen verfügen, sei es, dass ein Verein mit extremistischer Zielsetzung gegründet wird, sei es, dass eine extremistische Organisation eine Versammlung plant, sei es, dass öffentliche Straßen oder gemeindliche Hallen für Veranstaltungen extremistischer Organisationen genutzt werden sollen.

2.3 

Die Beobachtungsaufgaben des Landesamts für Verfassungsschutz, zu deren Erfüllung die Informationen übermittelt werden sollen, ergeben sich aus Art. 3 Abs. 1 BayVSG. Der in Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG zitierte Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist in Art. 1 Abs. 2 BayVSG definiert. Damit sind die öffentlichen Stellen nach Art. 12 Abs. 1 BayVSG insbesondere verpflichtet, dem Landesamt für Verfassungsschutz Informationen über den Linksextremismus, den Rechtsextremismus und den so genannten Ausländerextremismus sowie Anhaltspunkte für eine Spionagetätigkeit zu übermitteln. Bei der Übermittlung von Informationen im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG kommt es nicht darauf an, ob diese Bestrebungen in Ausübung verfassungsmäßiger Rechte oder gewaltsam verfolgt werden sollen. Entscheidend ist nur, dass eines der Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wie sie in Art. 1 Abs. 2 BayVSG aufgeführt sind, durch eine Handlung oder Aussage oder durch eine Organisation infrage gestellt wird. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich auch aus den jährlich erscheinenden Verfassungsschutzberichten des Bundesministers des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, so dass über Aktivitäten der darin genannten Organisationen stets zu berichten ist.

2.4 

Im Rahmen der Mitteilungspflicht nach Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 BayVSG ist insbesondere zu berichten über

2.4.1 

die Planung und den Ablauf öffentlicher Veranstaltungen und Versammlungen, die von extremistischen Organisationen getragen wurden oder an denen extremistische Organisationen oder einzelne Extremisten (z.B. als Redner) nicht unerheblich beteiligt sind, ungeachtet des Themas

2.4.2 

die Verbreitung von Flugschriften, Broschüren und anderen Propagandamaterialien extremistischer Organisationen oder einzelner Extremisten, ungeachtet ihres Inhalts

2.4.3 

die Planung und den Ablauf öffentlicher Veranstaltungen oder Versammlungen, bei denen sich Thema, Aussagen oder Ablauf gegen die in Art. 3 Abs. 1 BayVSG geschützten Rechtsgüter richten, ungeachtet ihrer Organisatoren

2.4.4 

die Verbreitung von Flugschriften, Broschüren und anderen Propagandamaterialien, deren Thema, Aussage oder Gestaltung gegen die in Art. 3 Abs. 1 BayVSG geschützten Rechtsgüter gerichtet ist, ungeachtet der Organisation oder Person des Verbreiters

2.4.5 

die Planung oder Begehung von Straftaten sowie anderer Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine extremistische Motivation bestehen

2.4.6 

Anhaltspunkte für sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht, d.h. also Anhaltspunkte für eine Spionage- oder Sabotagetätigkeit.

2.5 

Mitteilungspflichtig ist jede Behörde oder Dienststelle, die als erste von den mitteilungspflichtigen Tatsachen oder Wahrnehmungen Kenntnis erhalten hat.
Sachverhalte, die die Polizei bereits mitgeteilt hat, brauchen die Kreisverwaltungsbehörden und die Regierungen nicht mehr mitzuteilen. Die mitteilende Polizeidienststelle stellt sicher, dass die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde und die Regierung Kenntnis erhalten, soweit die Mitteilung zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlich erscheint und Gründe der Geheimhaltung nicht zwingend entgegenstehen. Beziehen sich die zu übermittelnden Informationen auf öffentliche Versammlungen, so ist darauf zu achten, dass die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden und Regierungen im Hinblick auf etwaige versammlungsrechtliche Maßnahmen so früh wie möglich informiert werden.
Die mitteilende Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die örtliche Polizeidienststelle informiert wird, sofern die Information polizeiliche Aufgaben berührt.

3. Informationsübermittlungen an das Landesamt für Verfassungsschutz auf dessen Ersuchen (Art. 13 BayVSG)

3.1 

Das Landesamt für Verfassungsschutz kann alle öffentlichen Stellen des Freistaats Bayern im Sinn des Art. 12 Abs. 1 BayVSG um Übermittlung von dort bekannt gewordenen Informationen ersuchen. Voraussetzung ist, dass diese Informationen für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamts für Verfassungsschutz erforderlich sind und auf andere Weise nur mit übermäßigem Aufwand oder durch eine stärker belastende Maßnahme gewonnen werden könnten. Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen prüft und verantwortet das Landesamt für Verfassungsschutz selbst.

3.2 

Auskunftsersuchen können sowohl zur Erfüllung der originären Beobachtungsaufgaben nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG als auch zur Erfüllung der Mitwirkungsaufgaben nach Art. 3 Abs. 2 BayVSG oder zur Verifizierung von Informationen im Rahmen von Auskunftsverfahren nach Art. 3 Abs. 3 BayVSG gestellt werden.

3.3 

Die Ersuchen sind grundsätzlich zu begründen, es sei denn, dass eine Begründung dem Schutz der betroffenen Gruppierung oder Person zuwiderläuft oder den Zweck der Maßnahme gefährden würde.
Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Ersuchen aktenkundig zu machen. Entfällt eine Begründung gegenüber der ersuchten öffentlichen Stelle nach Satz 1, ist das Ersuchen in den Unterlagen des Landesamts für Verfassungsschutz schriftlich zu begründen, es sei denn, die Begründung ergibt sich deutlich aus dem Sachzusammenhang im Vorgang.
Die Verweigerung einer Begründung hat allein das Landesamt für Verfassungsschutz zu verantworten. Sie berechtigt also die ersuchte Behörde nicht, ein Auskunftsersuchen abzulehnen. Die Konfliktlösungsregel des Art. 13 Abs. 3 BayVSG betrifft die Fälle, in denen eine ersuchte Behörde der Meinung ist, dass sie eine Auskunft aus anderen Rechtsgründen nicht erteilen kann oder dass das Auskunftsersuchen des Landesamts für Verfassungsschutz für dessen Aufgabenerfüllung überhaupt nicht in Betracht kommen kann (Plausibilitätsprüfung).

3.4 

Dieselben Grundsätze gelten für Ersuchen um Einsichtnahme in Akten und amtliche geführte Dateien nach Art. 13 Abs. 2 BayVSG. Auch hier kann die ersuchte Stelle die Einsicht nur verweigern, wenn Rechtsgründe aus ihrer Sicht entgegenstehen. Die Prüfung der Zweckmäßigkeit und der Erforderlichkeit der Einsichtnahme zur Erfüllung der Aufgaben des Landesamts für Verfassungsschutz unter Berücksichtigung der besonderen Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 BayVSG ist ausschließlich vom Landesamt für Verfassungsschutz selbst vorzunehmen.

3.5 

Hält die um Auskunft oder Einsicht ersuchte Behörde das Begehren für unzulässig, weil diesem Rechtsgründe entgegenstehen oder die begehrte Auskunft oder Einsicht für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Landesamts für Verfassungsschutz überhaupt nicht erforderlich sein kann, so hat die ersuchte Stelle dies dem Landesamt für Verfassungsschutz mitzuteilen, Art. 13 Abs. 3 BayVSG. Beharrt das Landesamt für Verfassungsschutz auf seinem Auskunfts- oder Einsichtsbegehren, so ist die ersuchte Stelle berechtigt, auf dem Dienstweg die für sie fachlich zuständige oberste Aufsichtsbehörde um Entscheidung zu bitten.

3.6 

Besondere Rechtsnormen, die bei Auskunfts- oder Einsichtsersuchen zu beachten sind, und nach Art. 17 Abs. 2 BayVSG der generellen Regelung des Art. 13 BayVSG grundsätzlich vorgehen, sind insbesondere:
-
Art. 31 Abs. 3 Bayerisches Meldegesetz
-
§ 2b Abs. 3 Personalausweisgesetz in Verbindung mit Art. 14 AGPersPassG
-
§ 22 Abs. 3 PassG in Verbindung mit Art. 14 AGPersPassG
-
§ 35 Abs. 3 StVG
-
§ 72 SGB X.

4. Informationsübermittlungen durch das Landesamt für Verfassungsschutz an andere Stellen (Art. 14 BayVSG)

4.1 

Das Landesamt für Verfassungsschutz darf sachbezogene Informationen, z.B. über bevorstehende extremistische Veranstaltungen, ohne weitere Rechtsgrundlage nach Art. 4 Abs. 1 BayVSG an andere Stellen übermitteln. Soweit personenbezogene Daten übermittelt werden sollen, ist Art. 14 BayVSG zu beachten; dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit sachbezogenen Informationen personenbezogene Daten übermittelt werden.

4.2 

An öffentliche Stellen dürfen solche Informationen unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 BayVSG übermittelt werden, d.h. wenn diese Informationsübermittlung zur Erfüllung der Aufgaben des Landesamts für Verfassungsschutz erforderlich ist oder wenn die informierte Stelle die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Strafverfolgung benötigt. Gleiches gilt, wenn der Empfänger die personenbezogenen Daten zur Erledigung anderer ihm zugewiesener Aufgaben benötigt, bei deren Erfüllung er auch zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beizutragen oder Gesichtspunkte der öffentlichen Sicherheit oder auswärtige Belange zu würdigen hat. Das Landesamt für Verfassungsschutz macht Übermittlungen aktenkundig. Solche Informationsübermittlungen sind insbesondere:

4.2.1 

Datenübermittlung nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayVSG an Geheimschutzbeauftragte zum Zweck des personellen Geheimschutzes nach den Sicherheitsrichtlinien

4.2.2 

Datenübermittlung nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 BayVSG an Sicherheitsbeauftragte zum Zweck des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes

4.2.3 

Datenübermittlung nach Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 BayVSG an das Bayerische Staatsministerium des Innern zur Weiterleitung an die Einstellungsbehörden im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung der Verfassungstreue im öffentlichen Dienst

4.2.4 

Datenübermittlung nach Art. 3 Abs. 3 Nr. 2 BayVSG im Rahmen von Auskunftserteilungen an andere öffentliche Stellen. Solche Auskünfte können insbesondere in folgenden Fällen erteilt werden:
-
an Polizeidienststellen zum Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, zur Verhütung, Unterbindung oder Verfolgung von Straftaten,
-
an die für Personenüberprüfungen zuständigen Stellen nach dem Luftverkehrsgesetz, nach dem Atomgesetz oder anlässlich von Staatsbesuchen an die Polizei,
-
an die Staatsanwaltschaften zum Zweck der Strafverfolgung,
-
an die Versammlungsbehörden zum Zweck der Lagebeurteilung und zur Vorbereitung und Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen,
-
an die Ausländer- und Einbürgerungsbehörden zur Entscheidungsfindung im Einzelfall in ausländerrechtlichen Angelegenheiten beziehungsweise zur Prüfung der Frage, ob öffentliche Interessen einer Einbürgerung entgegenstehen.

4.3 

Die Entscheidung, ob die Übermittlung an andere Stellen aus den in Art. 17 Abs. 1 BayVSG genannten Gründen zu unterbleiben hat, trifft ausschließlich das Landesamt für Verfassungsschutz selbst.
Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BayVSG ist es dem Empfänger solcher Daten verboten, diese Daten zu anderen Zwecken zu verwenden, sofern nicht das Landesamt für Verfassungsschutz einer anderweitigen Verwendung für Zwecke nach Art. 14 Abs. 1 BayVSG zustimmt. Die Kreisverwaltungsbehörde darf also z.B. eine Information über einen Ausländer, die sie aus Anlass einer geplanten Versammlung einer extremistischen Organisation erhalten hat, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Landesamts für Verfassungsschutz für Zwecke des Vollzugs des Ausländerrechts oder des Staatsangehörigkeitsrechts verwenden. Diese Regelung ist sowohl aus Gründen des Datenschutzes erforderlich als auch im fachlichen Interesse des Landesamts für Verfassungsschutz, zu wissen, welche Stellen über von ihm übermittelte Daten verfügen.

5. In-Kraft-Treten

Diese Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die nicht veröffentlichten Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Mitteilungen und Berichte in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes (VfS-Berichte) vom 23. September 1981 (IF 1-2002/1-VS-NfD) treten außer Kraft.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. Mai 1957 über die Tätigkeit des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz (BayBS VI Bd. III S. 385, StAnz Nr. 20) wird aufgehoben.

Dr. Waltner
Ministerialdirektor