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IVS-Richtlinien
Text gilt ab: 25.01.1993

2. Informationsübermittlung an das Landesamt für Verfassungsschutz ohne Ersuchen (Art. 12 Abs. 1 BayVSG)

2.1 

Die Regelung des Art. 12 Abs. 1 BayVSG enthält die generelle Pflicht aller öffentlichen Stellen des Freistaats Bayern, die ihnen bei Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Informationen sach- oder personenbezogener Art, die für die Erfüllung der gesetzlichen Beobachtungsaufgaben des Landesamts für Verfassungsschutz nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG oder einer entsprechenden Regelung des Bundes (§ 3 Abs. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz) erforderlich sein können, dem Landesamt für Verfassungsschutz mitzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Information zielgerichtet aufgrund von Spezialgesetzen erhoben wurde oder sonst bei Erfüllung dienstlicher Aufgaben bekannt geworden ist. Die Mitteilungspflicht betrifft die öffentliche Stelle als Institution, nicht den einzelnen Mitarbeiter als Privatperson. Sie beruht auf dem Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie, der alle öffentlichen Stellen verpflichtet, zur Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie der Sicherheit des Bundes und der Länder beizutragen.

2.2 

Voraussetzung für die Informationspflicht ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte (also nicht notwendige Beweise, aber auch nicht nur bloße Vermutungen) dafür vorliegen, dass die Informationen zur Erfüllung der Beobachtungsaufgaben des Landesamts für Verfassungsschutz erforderlich sein können. Solche Informationen fallen erfahrungsgemäß weitaus überwiegend bei den Polizeidienststellen an. Aber auch die für den Vollzug des öffentlichen Vereinsrechts und des Versammlungsrechts und die Verwaltung öffentlicher Liegenschaften zuständigen Stellen werden häufiger als andere Stellen über derartige Informationen verfügen, sei es, dass ein Verein mit extremistischer Zielsetzung gegründet wird, sei es, dass eine extremistische Organisation eine Versammlung plant, sei es, dass öffentliche Straßen oder gemeindliche Hallen für Veranstaltungen extremistischer Organisationen genutzt werden sollen.

2.3 

Die Beobachtungsaufgaben des Landesamts für Verfassungsschutz, zu deren Erfüllung die Informationen übermittelt werden sollen, ergeben sich aus Art. 3 Abs. 1 BayVSG. Der in Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG zitierte Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist in Art. 1 Abs. 2 BayVSG definiert. Damit sind die öffentlichen Stellen nach Art. 12 Abs. 1 BayVSG insbesondere verpflichtet, dem Landesamt für Verfassungsschutz Informationen über den Linksextremismus, den Rechtsextremismus und den so genannten Ausländerextremismus sowie Anhaltspunkte für eine Spionagetätigkeit zu übermitteln. Bei der Übermittlung von Informationen im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG kommt es nicht darauf an, ob diese Bestrebungen in Ausübung verfassungsmäßiger Rechte oder gewaltsam verfolgt werden sollen. Entscheidend ist nur, dass eines der Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wie sie in Art. 1 Abs. 2 BayVSG aufgeführt sind, durch eine Handlung oder Aussage oder durch eine Organisation infrage gestellt wird. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich auch aus den jährlich erscheinenden Verfassungsschutzberichten des Bundesministers des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, so dass über Aktivitäten der darin genannten Organisationen stets zu berichten ist.

2.4 

Im Rahmen der Mitteilungspflicht nach Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 BayVSG ist insbesondere zu berichten über

2.4.1 

die Planung und den Ablauf öffentlicher Veranstaltungen und Versammlungen, die von extremistischen Organisationen getragen wurden oder an denen extremistische Organisationen oder einzelne Extremisten (z.B. als Redner) nicht unerheblich beteiligt sind, ungeachtet des Themas

2.4.2 

die Verbreitung von Flugschriften, Broschüren und anderen Propagandamaterialien extremistischer Organisationen oder einzelner Extremisten, ungeachtet ihres Inhalts

2.4.3 

die Planung und den Ablauf öffentlicher Veranstaltungen oder Versammlungen, bei denen sich Thema, Aussagen oder Ablauf gegen die in Art. 3 Abs. 1 BayVSG geschützten Rechtsgüter richten, ungeachtet ihrer Organisatoren

2.4.4 

die Verbreitung von Flugschriften, Broschüren und anderen Propagandamaterialien, deren Thema, Aussage oder Gestaltung gegen die in Art. 3 Abs. 1 BayVSG geschützten Rechtsgüter gerichtet ist, ungeachtet der Organisation oder Person des Verbreiters

2.4.5 

die Planung oder Begehung von Straftaten sowie anderer Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine extremistische Motivation bestehen

2.4.6 

Anhaltspunkte für sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht, d.h. also Anhaltspunkte für eine Spionage- oder Sabotagetätigkeit.

2.5 

Mitteilungspflichtig ist jede Behörde oder Dienststelle, die als erste von den mitteilungspflichtigen Tatsachen oder Wahrnehmungen Kenntnis erhalten hat.
Sachverhalte, die die Polizei bereits mitgeteilt hat, brauchen die Kreisverwaltungsbehörden und die Regierungen nicht mehr mitzuteilen. Die mitteilende Polizeidienststelle stellt sicher, dass die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde und die Regierung Kenntnis erhalten, soweit die Mitteilung zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erforderlich erscheint und Gründe der Geheimhaltung nicht zwingend entgegenstehen. Beziehen sich die zu übermittelnden Informationen auf öffentliche Versammlungen, so ist darauf zu achten, dass die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden und Regierungen im Hinblick auf etwaige versammlungsrechtliche Maßnahmen so früh wie möglich informiert werden.
Die mitteilende Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die örtliche Polizeidienststelle informiert wird, sofern die Information polizeiliche Aufgaben berührt.