Inhalt

IVS-Richtlinien
Text gilt ab: 25.01.1993

1. Allgemeines

Das Landesamt für Verfassungsschutz als eine dem Bayerischen Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnete Behörde ohne Unterbau ist seit seiner Errichtung im Jahr 1950 zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben auf den Informationsaustausch mit anderen Behörden angewiesen. Damit das Landesamt für Verfassungsschutz seine gesetzlichen Aufgaben effektiv erfüllen kann, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass dem Landesamt für Verfassungsschutz von allen bayerischen Behörden die notwendigen Informationen übermittelt werden und dass das Landesamt für Verfassungsschutz das Ergebnis seiner Auswertung den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständigen Stellen übermitteln darf. Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) vom 24. August 1990 (GVBl S. 323) regelt dies im Einzelnen in seinem III. Abschnitt (Art. 12 bis Art. 17). Auch für die informationelle Zusammenarbeit zwischen den Polizeidienststellen und dem Landesamt für Verfassungsschutz gelten ausschließlich die Informationsübermittlungsregeln des BayVSG; vgl. Art. 39 Abs. 4 Polizeiaufgabengesetz (PAG).
Diese Richtlinien sollen den Vollzug der vorgenannten Normen erleichtern.