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StMin-LT-R
Text gilt ab: 01.11.2006
Fassung: 14.12.1999
§ 1
Schriftverkehr mit dem Landtag
(1) 1Nach Art. 47 Abs. 5, Art. 71 und 74 Abs. 3 BV werden alle Vorlagen der Staatsregierung vom Ministerpräsidenten dem Landtag unterbreitet (§ 1 Abs. 5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung – StRGeschO). 2Als Vorlagen der Staatsregierung im Sinn dieser Bestimmungen, zu denen insbesondere Gesetzentwürfe und Anträge der Staatsregierung zählen, sind jedoch in der Regel nicht anzusehen, Auskünfte und Zwischenberichte über die Ausführung von Landtagsbeschlüssen im Sinn des § 180 Abs. 1 und 2, Antworten auf Erinnerungen im Sinn von § 180 Abs. 3 bis 6, Antworten auf Schriftliche Anfragen im Sinn von §§ 71 und 72, Stellungnahmen zu Eingaben und Beschwerden im Sinn von § 78 jeweils der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag und Antworten auf sonstige Ersuchen des Landtags oder seiner Ausschüsse. 3Für derartige Mitteilungen an den Landtag gilt Folgendes:
1.
Beschlüsse und Ersuchen des Landtags, die lediglich in die Zuständigkeit eines Staatsministeriums fallen und nicht die Richtlinien der Politik betreffen, sind von dem betreffenden Staatsministerium grundsätzlich unmittelbar zu beantworten.
2.
Beschlüsse und Ersuchen des Landtags, welche die Geschäftsbereiche mehrerer Staatsministerien berühren, werden von dem in der Sache federführenden Staatsministerium im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Staatsministerien beantwortet; steht die Federführung in einer Angelegenheit nicht eindeutig fest und ist zwischen den beteiligten Staatsministerien keine Einigung über die Federführung zu erzielen, so ist die Entscheidung der Staatsregierung herbeizuführen (§ 4 Abs. 4 StRGeschO).
3.
Die Übermittlung von Antworten auf Beschlüsse und Ersuchen, welche die Staatsregierung in ihrer Gesamtheit angehen oder die Richtlinien der Politik betreffen, bleibt dem Ministerpräsidenten vorbehalten.
(2) Die Staatskanzlei vermerkt bei der Weitergabe der vom Landtag der Staatsregierung zugestellten Beschlüsse und sonstigen Schriftstücke (§ 187 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag) an die zuständigen Staatsministerien jeweils, ob die Beantwortung unmittelbar durch das betreffende Staatsministerium erfolgen soll oder ob eine andere Art der Erledigung vorgeschlagen wird.
(3) 1Auskünfte über die Ausführung von Landtagsbeschlüssen gemäß § 180 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag sind von den nach Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2 zuständigen Staatsministerien spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beschlussfassung dem Landtag zu übermitteln. 2Ist innerhalb dieses Zeitraums eine abschließende Auskunft nicht möglich, so sind dem Landtag grundsätzlich im Abstand von drei Monaten Zwischenberichte über den Stand der Angelegenheit zu geben. 3Haben sich seit dem letzten Zwischenbericht keine neuen Tatsachen ergeben, so kann das zuständige Staatsministerium dem Landtagsamt formblattmäßig mitteilen, dass der Sachstand unverändert ist. 4Kann ein Landtagsbeschluss in absehbarer Zeit nicht vollzogen werden, so ist in der Auskunft nach Satz 1 zu vermerken, dass ein weiterer Bericht abweichend von Satz 2 erst mit einer Änderung des Sachstands bis zu einem voraussichtlichen Zeitpunkt gegeben wird; die Berichterstattung erfolgt zu diesem Zeitpunkt, sofern der Sachstand nicht zuvor eine wesentliche Änderung erfährt.
(4) Werden dem Landtag zur Unterrichtung über die Ausführung von Landtagsbeschlüssen Abdrucke von Schreiben (z.B. an ein Bundesministerium) zugeleitet, so sind diese Abdrucke mit einem besonderen kurzen Begleitschreiben zu übermitteln.
(5) 1Mitteilungen der Staatsministerien an den Landtag sind an dessen Präsidenten zu richten und vom Staatsminister oder von seinem Staatssekretär zu unterzeichnen. 2Ist einem Staatsminister kein Staatssekretär zugewiesen, so ist die Mitteilung im Verhinderungsfall durch den Amtschef, im Bereich der eigenen Verantwortung des Staatsministers gegenüber dem Landtag von dem nach dem Erlass des Bayerischen Ministerpräsidenten über die Stellvertretung der Mitglieder der Staatsregierung in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Staatsminister, bei dessen Verhinderung von dem diesen vertretenden Staatssekretär zu unterzeichnen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Zwischenberichte nach Abs. 3 Satz 3, für Terminverlängerungen und – bei Eingaben und Beschwerden – für informatorische Äußerungen im Sinn von § 78 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag.
(6) Von allen Mitteilungen an den Landtag ist der Staatskanzlei ein Abdruck zuzuleiten.
(7) Mitteilungen an den Landtag sollen vorrangig mit Unterstützung von Informations- und Kommunikationstechnik (IuK-Technik) übermittelt werden.