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Text gilt ab: 30.04.2001
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102-I

Form und Rahmen der Übergabe der Einbürgerungsurkunden

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 20. März 2001, Az. IA3-1355.10-176

(AllMBl. S. 147)

Zitiervorschlag:

102-I
Form und Rahmen der Übergabe der Einbürgerungsurkunden
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
des Innern
vom 20. März 2001 Az.: IA3-1355.10-176
An
die Regierungen
die Kreisverwaltungsbehörden
Die besondere Bedeutung, die der Einbürgerung eines Ausländers zukommt, soll im Interesse der Vertiefung der Integration in unseren Staat und unsere Gesellschaft durch die Art und Weise des Einbürgerungsakts unterstrichen werden. Dies gilt in besonderer Weise vor dem Hintergrund, dass viele Eingebürgerte lediglich die nunmehr verkürzte Mindestaufenthaltsdauer im Inland zugebracht haben und damit unserem Land künftig noch weniger verbunden sind als Neubürger, die entsprechend den bisherigen Regelungen ihre Staatsangehörigkeit nach einem Mindestaufenthalt von 15 Jahren erworben haben.
Bereits die Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (Nr. 16.1.1.2) hebt besonders die würdige Form der Aushändigung der Einbürgerungsurkunden hervor. Im Hinblick auf die Erfahrungen mit bewährten Verfahrensweisen bayerischer Staatsangehörigkeitsbehörden wird hierzu ergänzend auf Folgendes hingewiesen:
Einbürgerungsurkunden sind persönlich gegen Unterschrift (§ 16 Abs. 1 StAG, Art. 5 Abs. 1 VwZVG) auszuhändigen. Die Einbürgerungsurkunde für eine minderjährige, noch nicht 16 Jahre alte Person ist dem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen. Das gilt auch für einzubürgernde Personen, die nicht handlungsfähig im Sinn des Art. 12 BayVwVfG sind. Bei Personen, die unter Betreuung stehen, wird die Einbürgerungsurkunde dem Betreuer ausgehändigt, sofern sein Aufgabenkreis dies umfasst (Art. 7 Abs. 1 VwZVG).
Die Aushändigung soll regelmäßig durch die zuständige Abteilungsleitung erfolgen. Sie kann auch durch die Amtsleitung vorgenommen werden. Auf einen der Bedeutung der Einbürgerung angemessenen Rahmen ist zu achten. Auf die Rechte und Pflichten eines deutschen Staatsangehörigen ist besonders hinzuweisen.
Die Einbürgerung soll zeitnah erfolgen. Die Einbürgerungsurkunde ist zu übergeben, sobald die materiellrechtlichen Voraussetzungen festgestellt sind. Ein Zuwarten, bis mehreren Einbürgerungsbewerbern die Urkunden ausgehändigt werden können, kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Die meisten Einbürgerungsbewerber sind auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit angewiesen, weil sie entweder bereits staatenlos sind, keinen sonstigen Ausweis oder Reisepass besitzen oder aus beruflichen Gründen die deutsche Staatsangehörigkeit dringend benötigen.
Aus Datenschutzgründen sollen die Einbürgerungsurkunden grundsätzlich jeder einzubürgernden Person allein übergeben werden; dies gilt nicht für Miteinbürgerungen.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
EAPl 160
GAPl 1355
AllMBl 2001 S. 147