Inhalt

Text gilt ab: 30.09.2015

1. Allgemeines

1.1 

1Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen – Betonbauweisen“, Ausgabe 2002 (ZTV BEB-StB 02) wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie den Obersten Straßenbaubehörden der Länder und Vertretern der kommunalen Bauverwaltungen grundlegend überarbeitet und liegen nun als „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen – Betonbauweisen“, Ausgabe 2015, ZTV BEB-StB 15 vor. 2Die ZTV BEB-StB 15 behandeln Maßnahmen der Instandhaltung, der Instandsetzung und der Erneuerung von bestehenden Verkehrsflächen aus Beton in Abhängigkeit von deren Zustand und dem angestrebten Erhaltungsziel.

1.2 

Folgende Bauweisen der ZTV BEB-StB 02 sind entfallen:
die abtragenden Verfahren Fräsen, Hochdruckwasserstrahlen, Strahlen mit oder ohne Wasserzusatz, Stahlstrahlen, Abstemmen und Maschinelles Stocken und
Beschränkung der nachträglichen Verankerung auf die Schrägverankerung.

1.3 

Neu aufgenommen wurden:
vorbereitende Arbeiten (Ausbau von Platten und Plattenteilen, Ausbau von Fahrbahnstreifen, Vorbereiten der Betondecke für die Überbauung im Hocheinbau und Ausbau der Betondecke auf volle Breite),
zusätzliche Unterpressbaustoffe (Polyurethanharz und Silikatharz),
Schnellbetonsysteme für kurze Sperrzeiten.