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Text gilt ab: 01.08.2015

3. 

Für andere religiöse Feiertage gilt, dass Schülerinnen und Schüler auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler von der Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen befreit werden können. Dies setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler einer Religionsgemeinschaft angehört, deren Glaubensüberzeugung die Erfüllung von religiösen Pflichten an dem jeweiligen Feiertag gebietet.