Inhalt

ZTV Ew-StB 14
Text gilt ab: 30.06.2015

2. Anwendung

Die ZTV Ew-StB 14 samt bekanntmachendem ARS Nr. 09/2014 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden.
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehlen wir, die ZTV Ew-StB 14 auch für Baumaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden anzuwenden.
Die ZTV Ew-StB 14 samt bekanntmachendem ARS Nr. 09/2014 sind den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen.