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Text gilt ab: 01.07.2015
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2025
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3003.8-I

Vollzug des Dolmetschergesetzes; öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr
vom 10. Juni 2015, Az. IA3-1041-4-1

(AllMBl. S. 325)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über den Vollzug des Dolmetschergesetzes; öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern vom 10. Juni 2015 (AllMBl. S. 325)

Zur Sprachenübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke werden aufgrund des Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern – Dolmetschergesetz – DolmG – (BayRS 300-12-1-J), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 320 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), Dolmetscher und Übersetzer für das Gebiet des Freistaats Bayern von den Präsidenten der Landgerichte öffentlich bestellt und allgemein beeidigt (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 DolmG). Das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz11) hat dazu die Bekanntmachung zur Ausführung des Dolmetschergesetzes (Dolmetschergesetzausführungsbekanntmachung – DolmGABek) vom 11. März 2010 (JMBl S. 17) erlassen. Auf sie wird hingewiesen.
Zum Vollzug des Dolmetschergesetzes wird bestimmt:

1 [Amtl. Anm.:] 1) Nunmehr: Staatsministerium der Justiz