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Text gilt ab: 01.09.2020
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2032.4-I

Bestimmungen über die Abfindung bei Einsätzen und Übungen der Polizei

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr
vom 7. Mai 2015, Az. IC1-2364-15/6

(AllMBl. S. 271)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über die Bestimmungen über die Abfindung bei Einsätzen und Übungen der Polizei vom 7. Mai 2015 (AllMBl. S. 271), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 29. Juli 2020 (BayMBl. Nr. 459) geändert worden ist

An
die Präsidien der Bayerischen Polizei
das Bayerische Landeskriminalamt
das Bayerische Polizeiverwaltungsamt
nachrichtlich an
die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern
Aufgrund des Art. 18 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 89 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), werden folgende Bestimmungen über die Versorgung bei Einsätzen und Übungen der Bayerischen Polizei erlassen:

1. Allgemeines

1.1 

Diese Bestimmungen gelten für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie die der Vollzugspolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesenen sonstigen Kräfte und zwar:

1.1.1 

bei Einsätzen und

1.1.2 

bei Übungen.

1.2 

Als Einsätze im Sinn dieser Bestimmungen gelten:

1.2.1 

die Verwendung geschlossener Polizeieinheiten gemäß PDV 100 und

1.2.2 

die geschlossene Bereithaltung (Alarmbereitschaft) von Einheiten der Bereitschaftspolizei (einschließlich Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei) sowie das Zusammenfassen von Polizeikräften des Einzeldienstes an einem bestimmten Ort in Erwartung einer Verwendung im Sinn der Nr. 1.2.1.

1.3 

Die Übungen gehören zu den regelmäßigen Dienstaufgaben der Polizeikräfte. Übungen im Sinn dieser Bestimmungen sind Ausbildungsveranstaltungen in geschlossenen Polizeieinheiten, auch bei einem Zusammenwirken mit der Bundespolizei, den Bereitschaftspolizeien der Länder, dem Technischen Hilfswerk und ähnlichen Verbänden. Als Übungen in diesem Sinn gelten auch Stabs- und Rahmenübungen.

1.4 

Als geschlossene Polizeieinheiten gelten die aus dem Einzeldienst zusammengezogenen und gegliederten Polizeikräfte und die Einheiten der Bereitschaftspolizei (einschließlich Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei) in der Stärke mindestens eines Zuges. Als geschlossene Einheiten im Sinn dieser Bestimmungen können auch Einheiten oder die aus dem Einzeldienst zusammengezogenen Polizeikräfte von geringerer Stärke anerkannt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Dienststelle, der die eingesetzten Dienstkräfte angehören.

1.5 

Übungsteilnehmerinnen und Übungsteilnehmer sind alle zur Erreichung des Übungszwecks eingesetzten Dienstkräfte (u. a. auch so genannte Störer, Leitungsorgane und Schiedsrichter). Nicht an der Übung beteiligt sind die mit der Dienstaufsicht beauftragten Kräfte, soweit sie nicht an der genannten Übung teilnehmen.

1.6 

Als Dienstort im Sinn dieser Bestimmungen gilt der Beschäftigungsort der Polizeikräfte vor dem Einsatz oder der Übung, bei Einheiten der Bereitschaftspolizei (einschließlich Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei) der Standort dieser Einheiten und Dienststellen.

1.7 

Als Versammlungsort gilt der Ort, in dem die Polizeivollzugsbeamten außerhalb ihres Dienstortes eingesetzt oder zu Übungen zusammengefasst werden.

1.8 

Als auswärtiger Verwendungsort gilt der Ort, in dem die Polizeikräfte außerhalb ihres Dienstortes eingesetzt oder zu Übungen herangezogen werden.

1.9 

Beginn und Ende des Einsatzes oder der Übung bestimmt die Dienststelle, der die eingesetzten Dienstkräfte angehören. Die Art. 6, 10 und 11 POG bleiben unberührt. Für die Bemessung der Abwesenheitsdauer ist bei Kräften der Bereitschaftspolizei, die in Gemeinschaftsunterkünften wohnen, die Zeit vom Verlassen bis zum Wiedereintreffen in der Unterkunft zugrunde zu legen. Das Gleiche gilt für Polizeikräfte des Einzeldienstes, die in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen. Für die übrigen Polizeikräfte ist das Verlassen der Dienststelle oder der Wohnung maßgebend. Bereitschaften während der üblichen Dienstzeit oder in der Wohnung bzw. ständigen Unterkunft fallen nicht in die Einsatzzeit. Art. 7 BayRKG bleibt unberührt.

2. Versorgung bei Einsätzen

2.1 Unterkunft und Verpflegung

2.1.1 

Die Einsatzkräfte der Vollzugspolizei sind verpflichtet, für die Dauer des Einsatzes in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die Einsatzleitung oder die Dienststelle, der die eingesetzten Dienstkräfte angehören, kann von dieser Verpflichtung in Ausnahmefällen befreien, wenn dienstliche oder zwingende persönliche Gründe dies rechtfertigen. Die Gründe sind schriftlich festzuhalten.

2.1.2 

Die Unterkunft und die Verpflegung werden bei Einsätzen unentgeltlich gewährt, soweit dies nach der allgemeinen Lage möglich und zweckmäßig ist. Eingesetzte Dienstkräfte, die ihre Dienststelle nicht verlassen, werden unentgeltlich verpflegt und untergebracht, soweit sie durch den Einsatz an der gewohnten und üblichen Einnahme der Mahlzeiten gehindert sind bzw. zur Übernachtung nicht ihre Wohnung oder ständige Unterkunft aufsuchen können. Die unentgeltliche Verpflegung beginnt mit der ersten und endet mit der letzten in den Einsatz fallenden Tagesmahlzeit (Frühstück 6 bis 8 Uhr, Mittagessen 11.30 bis 13.30 Uhr, Abendessen 16.30 bis 18.30 Uhr).

2.1.3 

Die Zusammensetzung der Verpflegung muss den Erfordernissen des Einsatzes entsprechen. Für die dafür erforderlichen Lebensmittel können bis zu 100 v. H. über den Betrag aufgewendet werden, der mit der Verordnung über Sachbezugswerte und ihre Anrechnung auf die Besoldung (Bayerische Sachbezugsverordnung – BaySachbezV) vom 21. Juli 2011 (GVBl S. 396, BayRS 2032-2-5-F), in der jeweils geltenden Fassung, als Wert für die Gemeinschaftsverpflegung an den Standorten der Bayerischen Bereitschaftspolizei festgesetzt ist.
Bei Einsätzen in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr, in denen mehr als vier Stunden ununterbrochen Dienst geleistet wird, kann ohne Anrechnung auf den Betrag nach Abs. 1 Nachtverpflegung ausgegeben werden. Für die dafür erforderlichen Lebensmittel können bis zu 100 v. H. über den Betrag aufgewendet werden, der für die Bereitschaftspolizei am Standort für die Abendkost festgesetzt ist.

2.1.4 

Zusätzlich zu der Verpflegung nach Nr. 2.1.3 können Erfrischungen ausgegeben werden, wenn es im Hinblick auf die Schwierigkeit des Einsatzes oder unter Berücksichtigung der Wetterverhältnisse von der Einsatzleitung oder der Dienststelle, der die eingesetzten Dienstkräfte angehören, für erforderlich gehalten wird. Für diese zusätzlichen Leistungen darf ein Betrag von 1,50 Euro je angefangene 24 Stunden nicht überschritten werden.

2.1.5 

Muss die Verpflegung ausnahmsweise in Gaststätten, Hotels oder ähnlichen Betrieben eingenommen werden, dürfen die Kosten für die volle Tagesverpflegung und für Erfrischungen, einschließlich der Zubereitung, Bedienung und Mehrwertsteuer, den Betrag des Tagegeldes nach Art. 8 BayRKG nicht übersteigen. Bei Teilverpflegung dürfen die Kosten für das Frühstück 1/5, für das Mittagessen 2/5 und für das Abendessen 2/5 des Tagegeldes nicht überschreiten.

2.2 Vergütungen

2.2.1 

In Fällen, in denen eine unentgeltliche Unterbringung oder Verpflegung ganz oder teilweise nicht angeboten werden kann, sowie in den Ausnahmefällen im Sinn der Nr. 2.1.1, erhalten die Einsatzkräfte:

2.2.1.1 

bei Einsätzen am Dienst- oder Wohnort
2.2.1.1.1 
mit einer Dauer von mehr als sechs bis zwölf Stunden ohne unentgeltliche Verpflegung eine Aufwandsvergütung von 2,50 Euro;
2.2.1.1.2 
mit einer Dauer von mehr als zwölf Stunden ohne unentgeltliche Verpflegung eine Aufwandsvergütung von 5,00 Euro;

2.2.1.2 

bei Einsätzen außerhalb des Dienst- und Wohnortes Tage- und Übernachtungsgeld nach den Art. 8 und 9 unter Beachtung der Art. 10 und 11 BayRKG.

2.2.2 

Notwendige Fahrkosten und Nebenkosten werden nach den Vorschriften des BayRKG erstattet. Wird die Reise zum Versammlungsort oder Verwendungsort und zurück im Sammeltransport durchgeführt und stehen während der dienstlichen Verwendung Dienstfahrzeuge zur Verfügung, dürfen Kosten für die Benutzung regelmäßig verkehrender oder anderer Beförderungsmittel für diese Reisen nicht erstattet werden, es sei denn, die Teilnahme am Sammeltransport oder die Benutzung von Dienstfahrzeugen scheidet aus dienstlichen Gründen aus.

2.2.3 

Wird der Einsatzkraft Urlaub oder Dienstbefreiung aus dringenden familiären Gründen (z.B. wegen schwerer Erkrankung oder Ablebens von Familienangehörigen) gewährt, kann für die Hin- und Rückreise Fahrkostenerstattung (Art. 5 und 6 BayRKG) wie bei Dienstreisen gezahlt werden.

3. Versorgung bei Übungen

3.1 

Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, für die Dauer der Übung an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen und erforderlichenfalls in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Die Übungsleitung kann von dieser Verpflichtung in Ausnahmefällen befreien, wenn dienstliche oder zwingende persönliche Gründe es rechtfertigen. Die Gründe sind schriftlich festzuhalten.

3.2 

Bei Übungen erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer:

3.2.1.1 

bei Abwesenheit von mehr als sechs Stunden vom Dienstort unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung (die Nrn. 2.1.2 bis 2.1.5 gelten sinngemäß),

3.2.1.2 

in allen übrigen Fällen unentgeltlich Gemeinschaftsverpflegung (die Nr. 2.1.2 Satz 1 und 2, Nrn. 2.1.3 und 2.1.4 gelten sinngemäß), wenn dies von der Übungsleitung und der Dienststelle, der die an der Übung teilnehmenden Dienstkräfte angehören, im Hinblick auf die Schwierigkeit der Übung für erforderlich gehalten wird und in dem Umfang, der zum Erreichen des Übungsziels erforderlich ist,

3.2.2 

unentgeltliche Unterkunft, soweit es möglich und zweckmäßig ist und

3.2.3 

Fahrkostenersatz (die Nr. 2.2.2 gilt sinngemäß).

3.3 

Kann aus übungstechnischen Gründen im Fall einer nach Nr. 3.2.1.1 erforderlichen Verpflegung unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung ganz oder teilweise oder im Fall einer erforderlichen Übernachtung unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft nicht gewährt werden, ist die Übung als Dienstreise nach den Vorschriften des BayRKG abzurechnen. Satz 1 gilt auch in den Ausnahmefällen der Nr. 3.1.

4. Bedienstete

Diese Bestimmungen finden – soweit tarifrechtliche Vorschriften nichts anderes bestimmen – auf die Bediensteten, die an Einsätzen und Übungen teilnehmen, entsprechende Anwendung.

5. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

5.1 

Diese Bekanntmachung tritt am 18. Mai 2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 17. Mai 2025 außer Kraft.

5.2 

Mit Ablauf des 17. Mai 2015 tritt die Bekanntmachung vom 20. Dezember 1988 (AllMBl 1989 S. 63) außer Kraft.

Günter Schuster
Ministerialdirektor