Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2020
Gesamtvorschrift gilt bis: 17.05.2025

3. Versorgung bei Übungen

3.1 

Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, für die Dauer der Übung an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen und erforderlichenfalls in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Die Übungsleitung kann von dieser Verpflichtung in Ausnahmefällen befreien, wenn dienstliche oder zwingende persönliche Gründe es rechtfertigen. Die Gründe sind schriftlich festzuhalten.

3.2 

Bei Übungen erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer:

3.2.1.1 

bei Abwesenheit von mehr als sechs Stunden vom Dienstort unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung (die Nrn. 2.1.2 bis 2.1.5 gelten sinngemäß),

3.2.1.2 

in allen übrigen Fällen unentgeltlich Gemeinschaftsverpflegung (die Nr. 2.1.2 Satz 1 und 2, Nrn. 2.1.3 und 2.1.4 gelten sinngemäß), wenn dies von der Übungsleitung und der Dienststelle, der die an der Übung teilnehmenden Dienstkräfte angehören, im Hinblick auf die Schwierigkeit der Übung für erforderlich gehalten wird und in dem Umfang, der zum Erreichen des Übungsziels erforderlich ist,

3.2.2 

unentgeltliche Unterkunft, soweit es möglich und zweckmäßig ist und

3.2.3 

Fahrkostenersatz (die Nr. 2.2.2 gilt sinngemäß).

3.3 

Kann aus übungstechnischen Gründen im Fall einer nach Nr. 3.2.1.1 erforderlichen Verpflegung unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung ganz oder teilweise oder im Fall einer erforderlichen Übernachtung unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft nicht gewährt werden, ist die Übung als Dienstreise nach den Vorschriften des BayRKG abzurechnen. Satz 1 gilt auch in den Ausnahmefällen der Nr. 3.1.