Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2015

5. Überwachung der Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2, Abs. 2 ZuVOWiG, Nr. 27.4 der Anlage zur ZustV-GA und § 40 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) ist neben den Gewerbeaufsichtsämtern, Bergämtern, Landratsämtern und Gemeinden auch die Polizei für die Überwachung der Verbringung/Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe und ihnen gleichgestellter Stoffe und Gegenstände zuständig. Sie hat daher die Befugnisse nach §§ 8 und 9 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) und kann sich die in § 23 SprengG aufgeführten Urkunden, die bei der Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe mitzuführen sind, vorlegen lassen, prüfen, ob die Beförderungsvorschriften beachtet werden, Anordnungen nach § 8 GGBefG und § 32 SprengG über die Beförderung treffen und Ordnungswidrigkeiten im Sinn des § 37 GGVSEB in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GGBefG und im Sinn des § 10 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 GGBefG verfolgen. Anordnungen sollen im Sprengstoffwesen nicht besonders ausgebildete Polizeibeamte nur dann treffen, soweit sie fachlich nicht überfordert werden oder der Zeitverzug bei der Hinzuziehung von Fachkräften oder Fachbehörden die Gefahrenlage in besonderem Maße verschärfen würde. Gleiches gilt hinsichtlich der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (insbesondere hinsichtlich der Zusammenpack- und Zusammenladeverbote).