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FAZR
Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 16.01.2015
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605-F

Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (Zuweisungsrichtlinie – FAZR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
vom 16. Januar 2015, Az. 62 - FV 6700 - 1/2/9
(FMBl. S. 59)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (Zuweisungsrichtlinie – FAZR) vom 16. Januar 2015 (FMBl. S. 59), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 28. August 2023 (BayMBl. Nr. 444) geändert worden ist
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie in Verbindung mit
Art. 10 Bayerisches Finanzausgleichgesetz (BayFAG) in der jeweils geltenden Fassung und
den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie deren Anlagen)
Zuweisungen für kommunale Baumaßnahmen. Die Förderung wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt.