Inhalt

FAZR
Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 16.01.2015
6.
Mehrfachförderung
Eine Mehrfachförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen (Nr. 4.7 der Fördergrundsätze der Staatsregierung). Werden für ein Vorhaben ausnahmsweise neben der Förderung aus dem Finanzausgleich auch andere Zuweisungen zu denselben Ausgaben gewährt, ist dies bei der Festsetzung des Fördersatzes zu berücksichtigen. Förderungen aus Programmen der im Auftrag der Bayerischen Staatsregierung tätigen Förderbanken und des Förderinstituts BayernLabo werden grundsätzlich ohne förderrechtliche Beschränkung zugelassen. Im Übrigen gilt Nr. 5.3.2.