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FAZR
Text gilt ab: 01.08.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 16.01.2015
10.
Kommunale Theater und Konzertsaalbauten

10.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen

Förderfähig sind für den Spielbetrieb notwendige Maßnahmen gemäß Nr. 2.1
a)
für kommunale Theater- und Konzertsaalbauten, wenn dort entweder
kommunal getragene professionelle Theater oder Orchester ihren Sitz haben und Betriebskostenzuschüsse oder institutionelle Zuschüsse des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst erhalten oder
ein ganzjähriger professioneller Spielbetrieb mit regelmäßig mindestens 100 Theater- oder Konzertvorstellungen erfolgt und die Kommune nicht über einen aus Mitteln des Art. 10 BayFAG geförderten oder in staatlicher Trägerschaft befindlichen Theater- oder Konzertsaalbau verfügt.
b)
für kommunale Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung am Sitz einer Bezirksregierung, die auch als Theater oder Konzertsaal genutzt werden, sofern die Kommune nicht über einen aus Mitteln des Art. 10 BayFAG geförderten Theater- und Konzertsaalbau verfügt.
Als kommunal getragen gilt ein professionelles Theater oder Orchester auch dann, wenn
a)
die Kommune beherrschenden Einfluss ausüben kann,
b)
die Kommune für das Ensemble wirtschaftlich betrachtet wie für ein eigenes eintritt oder
c)
es in der Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts ist, die Kommune gemeinsam mit dem Staat Zuschüsse zur Erfüllung des Stiftungszwecks leistet und die Finanzierung baulicher Investitionen allein der Kommune als Eigentümerin des Gebäudes obliegt.
Der nach Nr. 2.1.3 zu erreichende Schwellenwert von mindestens 25 % der vergleichbaren Neubaukosten gilt im Fall der Generalsanierung eines Theaters oder Konzertsaals nicht. Ausgaben für den Bauunterhalt und für Instandsetzungen auf Grund mangelhaften Bauunterhalts können nicht gefördert werden.
Das Europäische Beihilfenrecht ist zu beachten. Insbesondere wird auf die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hingewiesen.

10.2 Förderung von technischen Einbauten

Förderfähig sind auch die Ausgaben für technische Einbauten im Bereich der Bühne sowie des Zuschauerraumes, soweit diese Baumaßnahmen für den Spielbetrieb notwendig sind. Abweichend von Nr. 4.1 Satz 1 beträgt die Zweckbindungsfrist für theaterspezifische technische Anlagen grundsätzlich zehn Jahre.

10.3 Förderverfahren

Zuweisungsanträge sind über die Regierungen dem Staatsministerium vorzulegen. Das Staatsministerium entscheidet nach Anhörung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst sowie des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über die grundsätzliche Förderfähigkeit eines beantragten Vorhabens. Das Bewilligungsverfahren und die fachliche Prüfung obliegen den Regierungen. Über Anträge auf Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn entscheiden die Regierungen mit Zustimmung des Staatsministeriums.