Inhalt

AbR
Text gilt ab: 01.05.2020
Vorheriges Dokument (inaktiv)

2126.8.2-F

Richtlinien zur Regelung der Absicherung von Förderleistungen nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz
(Absicherungsrichtlinien – AbR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
vom 21. Januar 2015, Az. 62-FV 6800.9-1/1/7

(FMBl. S. 53)

Zitiervorschlag: Absicherungsrichtlinien (AbR) vom 21. Januar 2015 (FMBl. S. 53), die durch Bekanntmachung vom 25. März 2020 (BayMBl. Nr. 183) geändert worden ist

Krankenhausfördermittel dürfen gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayKrG nur dem Förderzweck entsprechend verwendet werden. Vom Krankenhausträger kann gemäß Art. 18 Abs. 3 BayKrG verlangt werden, dass er für einen möglichen Erstattungsanspruch vor Auszahlung oder Übertragung der Fördermittel in geeigneter Weise, in der Regel durch Bestellung von Grundpfandrechten, Sicherheit leistet. Insbesondere in den Fällen einer zweckwidrigen Verwendung von Fördermitteln kann der Krankenhausträger gemäß Art. 19 BayKrG, Art. 48, 49 BayVwVfG verpflichtet werden, Fördermittel zurückzuerstatten. Die Absicherung eines möglichen Erstattungsanspruchs des Freistaat Bayern erfolgt durch das Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – nach den folgenden Bestimmungen: