Inhalt

Text gilt ab: 04.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 07.01.2015
Vorheriges Dokument (inaktiv)

2175.5-G

Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 7. Januar 2015, Az. 43b-G8300-2014/195-5
(AllMBl. S. 56)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“ vom 7. Januar 2015 (AllMBl. S. 56), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 19. Juni 2024 (BayMBl. Nr. 307) geändert worden ist
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO und der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften – VVK –, Anlage 3 der VV zu Art. 44 BayHO) Zuwendungen für die Familienpflege, die Angehörigenarbeit und Pflegestützpunkte im „Bayerischen Netzwerk Pflege“.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Freistaat Bayern geht davon aus, dass sich die Landkreise, kreisfreien Städte und Bezirke ebenfalls mit freiwilligen Zuwendungen beteiligen.