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Text gilt ab: 20.10.2014

1. Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende

Nach §§ 70, 109 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) in Verbindung mit Nr. 33 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) erhält die Schule bei Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende nur in geeigneten Fällen Mitteilung. In der Regel erhält sie nur Mitteilung von dem Ausgang des Verfahrens. Die Einleitung des Verfahrens oder die Erhebung der öffentlichen Klage wird nur mitgeteilt, wenn aus Gründen der Schulordnung, insbesondere zur Wahrung eines geordneten Schulbetriebs oder zum Schutz anderer Schülerinnen oder Schüler, sofortige Maßnahmen geboten sein können.