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KH-Bek
Text gilt ab: 01.08.2014

2.   Versicherungsrechtliche Eintrittspflicht des Freistaates Bayern

2.1   Freistaat Bayern als Selbstversicherer

Als Selbstversicherer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 PflVG) hat der Freistaat Bayern in Verbindung mit der sich aus Nr. 1 ergebenden Haftung in gleicher Weise und in gleichem Umfang wie ein Haftpflichtversicherer Schäden abzudecken, für die Eigentümer, Halter oder Fahrer des Kraftfahrzeuges haften (§ 2 Abs. 2 PflVG).
Geschädigte können ihre Ansprüche – ohne vorherige Inanspruchnahme der Schädiger – direkt gegenüber dem Freistaat Bayern geltend machen (§ 2 Abs. 2 PflVG, §§ 3 und 3a PflVG, § 115 Abs. 1, § 117 Abs. 1, 3 und 4 VVG).

2.2   Grenzen der Eintrittspflicht

Die hiernach bestehende Eintrittspflicht des Freistaates Bayern ist durch die in der Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG festgesetzten Mindestversicherungssummen begrenzt. Darüber hinaus tritt der Freistaat Bayern auch für Schäden, die die Mindestversicherungssummen übersteigen, bis zur Höchstgrenze von 15 Mio. Euro ein.

2.3   Geltung versicherungsrechtlicher Vorschriften

Inhalt und Umfang der Eintrittspflicht bestimmen sich entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften der §§ 100 bis 124 VVG, des § 2 Abs. 2, der §§ 3, 3a und 4 PflVG sowie der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung – KfzPflVV) vom 29. Juli 1994 (BGBl I S. 1837), zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl I S. 103).