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KH-Bek
Text gilt ab: 01.08.2014

3.   Rückgriff gegen Bedienstete

Der Rückgriffsanspruch des Freistaates Bayern gegen staatliche Fahrzeuge führende Bedienstete (Bedienstete) wegen eines schuldhaft verursachten Unfalls ergibt sich bei Hoheits- und Fiskalfahrten
bei Beamtinnen und Beamten aus § 48 BeamtStG,
bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Ärztinnen und Ärzten aus § 3 Abs. 7 TV-L/TV-Ärzte in Verbindung mit § 48 BeamtStG und
bei Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben, aus § 2 TV-Forst in Verbindung mit § 3 Abs. 7 TV-L in Verbindung mit § 48 BeamtStG, soweit keine besonderen Regelungen bestehen (vgl. z.B. § 1 Abs. 2 und 3 TV-L).
Der Rückgriffsanspruch des Freistaates Bayern gegen Bedienstete wegen eines schuldhaft verursachten Unfalls ergibt sich bei Privatfahrten aus den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen (§ 823 BGB ff.) bzw. aus § 2 Abs. 2 Satz 6 PflVG.
Hinsichtlich etwaiger Rückgriffsansprüche des Freistaates Bayern ist zwischen Eigen- und Fremdschäden zu unterscheiden.
Eigenschaden ist ein Schaden am Sacheigentum des Freistaates Bayern oder ein sonstiger Schaden, der dem Freistaat Bayern unmittelbar entstanden ist.
Fremdschaden ist ein Personen-, Sach- oder Vermögensschaden einer dritten Person. Wie Fremdschäden sind auch die Fälle zu behandeln, in denen der Freistaat Bayern aus Anlass von Unfällen, die Bedienstete des Freistaates Bayern verursacht haben, Unfallfürsorge (Art. 45 ff. BayBeamtVG) oder als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Entschädigungsleistungen zu gewähren hat.

3.1   Eigenschäden

3.1.1  

Bei einem Unfall im Rahmen einer Hoheits- oder einer Fiskalfahrt haften Bedienstete dem Freistaat Bayern wegen eines Eigenschadens nach § 48 BeamtStG (in Verbindung mit § 3 Abs. 7 TV-L/TV-Ärzte bzw. § 2 TV-Forst in Verbindung mit § 3 Abs. 7 TV-L) nur, soweit sie vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten verletzt haben.
Die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden im Rahmen des § 48 Satz 1 BeamtStG keine Anwendung.
Bei einem Unfall im Rahmen einer Privatfahrt haften Bedienstete dem Freistaat Bayern wegen eines Eigenschadens nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen. Bei erlaubten Privatfahrten ist diese Haftung auf ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten beschränkt.

3.1.2  

Rückgriffsansprüche verjähren nach Art. 78 Abs. 1 Satz 1 BayBG in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Freistaat Bayern als Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Ärztinnen und Ärzten sowie Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben besteht darüber hinaus nach § 37 Abs. 1 TV-L bzw. § 2 TV-Forst, § 37 Abs. 1 TV-L eine besondere Ausschlussfrist (§ 37 TV-L/TV-Ärzte bzw. § 2 TV-Forst in Verbindung mit § 37 TV-L). Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.

3.2   Fremdschäden

3.2.1  

Bei einem Unfall im Rahmen einer Hoheits- oder Fiskalfahrt steht dem Freistaat Bayern ein Rückgriffsanspruch gegen Bedienstete wegen eines Fremdschadens nach § 48 BeamtStG (in Verbindung mit § 3 Abs. 7 TV-L/TV-Ärzte bzw. § 2 TV-Forst in Verbindung mit § 3 Abs. 7 TV-L) nur zu, soweit diese ihre Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzten und
a)
der geleistete Schadensersatz die in Nr. 2.2 Satz 2 vorgesehene Haftungshöchstgrenze übersteigt oder
b)
die Haftung des Freistaates Bayern aus der Verwendung eines nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 PflVG von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeuges entstanden ist oder
c)
der Schaden außerhalb der von dem Versicherer nach den Vorschriften des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG) vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2631), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 1. August 2014 (BGBl I S. 1330), und der KfzPflVV zu tragenden Gefahr liegt (insbesondere § 103 VVG: Vorsatz; § 4 KfzPflVV) oder
d)
ein Versicherer bei gleichem Tatbestand berechtigt wäre, mitversicherte Fahrer gemäß §§ 116 und 124 Abs. 2 VVG (insbesondere bei Obliegenheitsverletzungen und Gefahrerhöhungen) in Rückgriff zu nehmen (§ 2 Abs. 2 Satz 6 PflVG).
Bei einem Unfall im Rahmen einer Privatfahrt steht dem Freistaat Bayern ein Rückgriffsanspruch wegen eines Fremdschadens gegen den Bediensteten nach § 2 Abs. 2 Satz 6 PflVG zu.

3.2.2  

Der Rückgriff wegen Obliegenheitsverletzung oder Gefahrerhöhung ist nach näherer Maßgabe der §§ 5 bis 7 KfzPflVV beschränkt.

3.2.3  

Im Übrigen gelten für die nach Nr. 3.2 dem Freistaat Bayern zustehenden Rückgriffsansprüche die Bestimmungen der Nr. 3.1.2 sinngemäß.
In Fällen, in denen der Freistaat Bayern einem Dritten auf Grund des Art. 34 Satz 1 des Grundgesetzes Schadensersatz geleistet hat, verjähren Rückgriffsansprüche in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Freistaat Bayern anerkannt oder dem Freistaat Bayern gegenüber rechtskräftig festgestellt ist und der Freistaat Bayern von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat (Art. 78 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayBG).

3.3   Freistellung von der Ersatzpflicht

Sind Bedienstete nach den vorstehenden Grundsätzen gegenüber dem Freistaat Bayern ersatzpflichtig, können sie nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Art. 59 Abs. 1 Nr. 3 BayHO und der VV Nr. 3 zu Art. 59 BayHO von ihrer Ersatzpflicht teilweise freigestellt werden, wenn die vollständige Einziehung der Forderung nach Lage des Einzelfalles für den Bediensteten eine besondere Härte bedeuten würde. Bei der Prüfung, ob eine besondere Härte vorliegt, ist die Fürsorgepflicht mit zu berücksichtigen. Beruht der Schaden auf einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (z.B. rauschbedingter Unfall oder vorsätzliche Schädigung), liegt in der Regel keine besondere Härte vor. Bei Vorliegen einer besonderen Härte ist die Inanspruchnahme auf einen Pauschbetrag zu begrenzen. Bei der Bemessung der Höhe des Pauschbetrages und einer eventuellen Gewährung von Ratenzahlungen sind die Art der Pflichtverletzung, der Grad des Verschuldens, die Höhe des dem Freistaat Bayern erwachsenen Schadens und die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten (insb. Einkommen, Vermögen, Familienstand und Unterhaltspflichten) zu berücksichtigen.
Eine Freistellung scheidet aus, soweit Bedienstete aus Anlass des Schaden stiftenden Ereignisses Ansprüche gegen einen Versicherer besitzen.

3.4   Verfahren

3.4.1  

Zuständig für die Entscheidung über die Inanspruchnahme oder teilweise Freistellung von Bediensteten ist die Beschäftigungsbehörde. Bei nachgeordneten Behörden entscheidet die der obersten Staatsbehörde unmittelbar nachgeordnete Behörde.
Die obersten Staatsbehörden können innerhalb ihres Geschäftsbereiches abweichende Zuständigkeitsregelungen treffen.
Hinsichtlich der rechtlichen Beratung der entscheidenden Behörde durch die allgemeine Vertretungsbehörde ist Nr. 7.1 der Vollzugsbekanntmachung zur Vertretungsverordnung (VollzBekVertrV) entsprechend anzuwenden.
Sofern eine allgemeine Vertretungsbehörde bei der Abwicklung von Ersatzansprüchen Dritter beteiligt wurde, gilt sie in gerichtlichen Verfahren, soweit sie nach anderen Vorschriften hierfür sachlich zuständig ist, für den Rückgriff gegen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Ärztinnen und Ärzte sowie Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben als örtlich zuständige Behörde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VertrV).
Die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern für den Rückgriff gegen Beamtinnen und Beamten richtet sich nach § 2 Abs. 2 VertrV.

3.4.2  

Nach Nr. 3.4.1 zuständige nachgeordnete Behörden haben die Angelegenheit der für sie zuständigen obersten Staatsbehörde zur Entscheidung vorzulegen, wenn
a)
gegen Bedienstete ein Rückgriff wegen eines Fremdschadens in Betracht kommt (Nr. 3.2) oder
b)
der Eigenschaden 20.000 Euro übersteigt oder
c)
einzelne Bedienstete in einer Höhe von mehr als 10.000 Euro von einem Ersatzanspruch des Freistaates Bayern freigestellt werden sollen (Nr. 3.3) oder
d)
Zweifelsfragen von grundsätzlicher Bedeutung bestehen.
Die Vorschriften des Art. 59 BayHO und die hierzu ergangenen Ausführungsvorschriften bleiben unberührt.

3.4.3  

Die obersten Staatsbehörden entscheiden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Art. 59 BayHO und die hierzu ergangenen Ausführungsvorschriften.

3.4.4  

Bedienstete sind von der zur Entscheidung über den Rückgriff zuständigen Behörde über die beabsichtigte Geltendmachung eines Ersatzanspruchs in Kenntnis zu setzen. Dies hat so zeitig zu erfolgen, dass die Personalvertretung auf Antrag der Bediensteten nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 und Satz 2 Halbsatz 2 BayPVG beteiligt werden kann.
Sind Bedienstete, die den Schaden verursacht haben, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Ärztinnen und Ärzte sowie Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben und kann die Entscheidung der Rückgriffsbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Schaden stiftenden Ereignis getroffen und den Bediensteten schriftlich mitgeteilt werden, gilt Folgendes:
Im Hinblick auf § 37 TV-L bzw. § 2 TV-Forst in Verbindung mit § 37 TV-L hat die Beschäftigungsbehörde vor Ablauf der Sechsmonatsfrist Ansprüche auf Ersatz des verursachten Eigen- und Fremdschadens unter zumindest ungefährer Angabe ihrer Höhe schriftlich geltend zu machen, soweit eine Freistellung nicht möglich ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Geltendmachung durch die Beschäftigungsbehörde entsprechend.
Die Beschäftigungsbehörde teilt die gegenüber den Bediensteten erfolgte Geltendmachung gleichzeitig der nach den vorstehenden Grundsätzen zur Entscheidung über den Rückgriff zuständigen Behörde mit. Mit Zustimmung der Rückgriffsbehörde kann die Geltendmachung unterbleiben, wenn von vornherein eindeutig feststeht, dass ein Ersatzanspruch nicht gegeben ist.

3.4.5  

Auf die Vorschriften Nrn. 6.2 und 6.3.3 VollzBekVertrV betreffend die Streitverkündung bzw. die Aufrechnung mit Rückgriffsansprüchen wird hingewiesen.