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LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 15
Dienstweg
(1) Die Lehrkraft hat in dienstlichen Angelegenheiten den Dienstweg einzuhalten; im förmlichen Rechtsbehelfsverfahren ist für den einzuschlagenden Weg die Rechtsbehelfsbelehrung maßgebend.
(2) 1Die Lehrkraft kann sich an ihre Vorgesetzten an der Schule mit der Bitte um Rat, Auskunft und Hilfe wenden. 2Vorsprachen und Anfragen bei den Aufsichtsbehörden sollen der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorher angezeigt werden.
(3) Beschwerden gegen unmittelbare Vorgesetzte können bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden (Art. 7 Abs. 2 BayBG).