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LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 12
Urlaub
(1) 1Für den Erholungsurlaub, die Elternzeit, den Urlaub in anderen Fällen und die Dienstbefreiung sind die Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) und die hierzu ergangenen Vollzugsvorschriften maßgebend. 2Für Lehrkräfte als Arbeitnehmer bestimmt sich die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) und der Urlaub in anderen Fällen nach § 44 Nr. 3 TV-L. 3§ 3 Abs. 5 UrlMV gilt für Lehrkräfte als Arbeitnehmer, soweit deren tariflicher Urlaubsanspruch reicht, entsprechend.
(2) 1Einer besonderen Bewilligung zum Antritt des Erholungsurlaubs während der Ferien bedarf die Lehrkraft nur dann, wenn ihr für diese Zeit besondere dienstliche Aufgaben übertragen worden sind. 2Zuständig für die Bewilligung ist die Schulleiterin oder der Schulleiter, für Lehrkräfte an Grundschulen und Mittelschulen das Staatliche Schulamt.
(3) Zuständig für die Bewilligung von Elternzeit (§ 23 bzw. § 26a UrlMV, § 15 BEEG) und die Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit (§ 24 Abs. 1 Satz 6 bzw. § 26a UrlMV, § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG) sind
1.
das Staatsministerium für Unterricht und Kultus für die Lehrkräfte im Beamtenverhältnis an den
a)
Gymnasien und Kollegs,
b)
Realschulen und
c)
Beruflichen Oberschulen (Berufsoberschulen und Fachoberschulen),
2.
das Landesamt für Schule für die Lehrkräfte als Arbeitnehmer an den
a)
Gymnasien und Kollegs,
b)
Realschulen,
c)
Beruflichen Oberschulen und
d)
für die hauptberuflich tätigen tarifbeschäftigten Lehrkräfte an den Berufsfachschulen des Gesundheitswesens,
3.
die Regierungen für die Lehrkräfte an den übrigen Schularten sowie für Lehrkräfte als Arbeitnehmer an Realschulen und Beruflichen Oberschulen.
(4) 1Zuständig für die Bewilligung von Dienstbefreiung unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn (§ 10 UrlMV, § 1 Abs. 1 Satz 2 der Jubiläumszuwendungsverordnung – JzV) sind die Schulleiterinnen oder Schulleiter. 2Im Einzelfall dürfen – außer in den Fällen des § 10 Abs. 3 UrlMV – ohne Zustimmung der vorgesetzten Dienstbehörde nicht mehr als fünf Arbeitstage im Jahr gewährt werden. 3Im Fall des § 10 Abs. 4 UrlMV dürfen bis zu zehn Arbeitstage im Jahr gewährt werden. 4Die Sätze 1 bis 3 finden auf die Arbeitsbefreiung (§ 29 TV-L) bzw. die kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Sinne des § 2 Pflegezeitgesetzes von Lehrkräften als Arbeitnehmern entsprechende Anwendung (Nrn. 1.2 bis 1.4, 1.9 Zust-AN).
(5) 1Anträgen auf Dienstbefreiung während der Unterrichtszeit darf nur in unabweisbaren Sonderfällen entsprochen werden. 2Voraussetzung ist grundsätzlich, dass kein Unterricht ausfällt. 3Entsprechendes gilt bei der Tätigkeit als Wahlhelferin oder Wahlhelfer.
(6) Ist erkennbar, dass der Anlass der beantragten Dienstbefreiung gemäß Abs. 4 den Zuständigkeitsbereich mehrerer Schulleitungen oder Schulaufsichtsbehörden betrifft (z.B. überregionale Tagungen, Veranstaltungen für Lehrkräfte mehrerer Schularten), so ist vor der Entscheidung die nächsthöhere gemeinsam zuständige Schulaufsichtsbehörde zu beteiligen, soweit nicht bereits eine schulaufsichtliche Regelung getroffen ist.
(7) 1Über Anträge auf Sonderurlaub (§§ 13 UrlMV, 28 TV-L) entscheiden
1.
das Staatsministerium für Unterricht und Kultus, wenn die Schule seiner unmittelbaren Aufsicht untersteht (Art. 114 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG),
2.
das Landesamt für Schule bei den hauptberuflichen Lehrkräften als Arbeitnehmer an den Berufsfachschulen des Gesundheitswesen,
3.
die Regierungen in den übrigen Fällen.
2Die in Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Stellen haben die Zustimmung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus einzuholen, wenn die Beurlaubung unter vollständiger oder teilweiser Belassung der Leistungen des Dienstherrn erfolgen soll.
(8) 1Die Gewährung von Urlaub für Lehrkräfte, die ein kommunales Ehrenamt ausüben (§ 11 UrlMV), richtet sich nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 26. Juli 1985 (KMBl I S. 105) in der jeweils geltenden Fassung. 2Zuständig für Dienstbefreiungen nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UrlMV ist die nach Abs. 4 bestimmte Stelle. 3Zuständig für die Entscheidung über Anträge nach § 11 Abs. 2 Satz 3 UrlMV ist die nach Abs. 7 bestimmte Stelle.
(9) 1Urlaub für eine notwendige Kurmaßnahme (§ 14 Abs. 1 Satz 1 UrlMV) ist regelmäßig in die Ferienzeit zu legen. 2Im übrigen können Lehrkräften solche Kurmaßnahmen während der Unterrichtszeit nur bei Vorliegen zwingender Gründe aus amtsärztlicher Sicht genehmigt werden. 3Sollten für eine Kurmaßnahme ausnahmsweise Randtage während der Unterrichtszeit erforderlich sein, so ist ein entsprechendes Urlaubsgesuch mit eingehender Begründung mindestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Urlaubsbeginn der Genehmigungsbehörde vorzulegen. 4Urlaub für eine nach dem Bundesversorgungsgesetz versorgungsärztlich verordnete Badekur oder für eine im Rahmen eines Heilverfahrens bewilligte Kur nach dem Bundesentschädigungsgesetz kann auch außerhalb der Ferien bewilligt werden. 5Die Kostenträger solcher Kuren sind jedoch allgemein angewiesen, bei Lehrkräften hierzu möglichst die Ferien auszunutzen. 6Zuständig für die Erteilung von Urlaub für Kurmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 UrlMV und für die Entscheidungen nach § 14 Abs. 2 UrlMV sind
1.
die Schulleiterin oder der Schulleiter für die Lehrkräfte an den
a)
Gymnasien und Kollegs,
b)
Realschulen,
c)
beruflichen Schulen,
d)
Förderschulen und Schulen für Kranke,
2.
die Staatlichen Schulämter für die Lehrkräfte an den Grundschulen und Mittelschulen.
7Für Lehrkräfte als Arbeitnehmer gelten die Vorschriften des TV-L.