Inhalt

Text gilt ab: 01.06.2022

1. Aufgaben und Ziele der Praktika

1.1 Betriebspraktikum (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPO I)

Die Studierenden für alle Lehrämter haben ein Betriebspraktikum in der Regel in einem Produktions-, Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb im Umfang von acht Wochen abzuleisten; das Praktikum kann bei Studierenden des Lehramts für Sonderpädagogik, ansonsten nur in besonderen Fällen, auch in sozialen Einrichtungen absolviert werden. Das Praktikum kann auch im Ausland absolviert werden.
Das Betriebspraktikum soll einen tieferen Einblick in die Berufswelt und innerbetriebliche Abläufe außerhalb der Schule vermitteln. Das Betriebspraktikum entfällt, soweit Praktika nach § 58 Abs. 1 Nr. 2, § 84 Abs. 1 Nr. 2 oder § 87 LPO I nachzuweisen sind. Das Praktikum gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 LPO I wird in vollem Umfang auf die Dauer des Betriebspraktikums angerechnet.
Die Akademien der Bildenden Künste verlangen von Studierenden des Doppelfachs Kunst in der Regel den Nachweis über ein mindestens neunmonatiges Praktikum in einer kunst- oder gestaltungsnahen Einrichtung. Die Ziele dieses Praktikums sind mit denen des Betriebspraktikums für das Lehramt an Gymnasien vereinbar. Bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung muss somit der Nachweis über das Betriebspraktikum nicht eigens vorlegt werden. Das Betriebspraktikum gilt aufgrund dieses Praktikums als abgeleistet.
Tätigkeiten in Bildungs- oder Erziehungseinrichtungen (z.B. Universitäten oder Kindergärten) können mit Ausnahme des Lehramts für Sonderpädagogik nur anerkannt werden, wenn sie im Bereich der Verwaltung abgeleistet wurden.
Aus Gründen der Zeitnähe zur Aufnahme des Studiums werden (mit Ausnahme von abgeschlossenen Berufsausbildungen) grundsätzlich nur solche Tätigkeiten anerkannt, die nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung abgeleistet wurden. Abweichend davon kann durch das jeweilige zuständige Praktikumsamt eine geeignete fachpraktische Ausbildung an Fachoberschulen bis zu vier Wochen auf das Betriebspraktikum angerechnet werden.
Es wird dringend empfohlen, sich rechtzeitig vor der Meldung zur Ersten Staatsprüfung an das zuständige Praktikumsamt zu wenden, falls Zweifel bestehen, ob eine in einem Betrieb absolvierte Tätigkeit den Anforderungen des Betriebspraktikums nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPO I genügt.

1.2 Orientierungspraktikum (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPO I)

Die Studierenden haben ein Orientierungspraktikum von drei bis vier Wochen Dauer zu absolvieren. Es ist an mindestens zwei unterschiedlichen Schularten abzuleisten. Mindestens eine Woche des Praktikums muss an einer Mittelschule oder einem Förderzentrum absolviert werden. Das Orientierungspraktikum soll vor Beginn des Studiums, es muss spätestens vor Beginn des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums abgeleistet werden. In besonderen Modellversuchen kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium das Orientierungspraktikum unmittelbar mit dem pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum verbunden werden.
Das Orientierungspraktikum dient in der Regel der Überprüfung der persönlichen Eignung für den verantwortungsbewussten Umgang mit Kindern und Jugendlichen und dem Kennenlernen der Schule aus der Sicht der Lehrkraft. Die Studierenden sollen damit einen ersten Eindruck erhalten, welche Anforderungen mit dem Beruf einer Lehrkraft verbunden sind. Ergänzend werden die Bearbeitung eines Online-Eignungstests (z. B. unter http://lehrerausbildung.bayern.de → Eignungstests) und der Besuch der Eignungsberatungsangebote an den Universitäten sowie das Informieren über den künftigen Lehrerbedarf (http://lehrerausbildung.bayern.de → Lehrerbedarfsprognose) dringend empfohlen.
Das Orientierungspraktikum ist mindestens eine Woche an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule abzuleisten. Es wird zudem empfohlen, schulische Ganztagsangebote oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, beim Studium des Lehramts an Grundschulen auch vorschulische Bildungseinrichtungen kennenzulernen.
Beim Studienziel Lehramt für Sonderpädagogik umfasst das Orientierungspraktikum vier Wochen. Davon sind drei Wochen an einem Förderzentrum abzuleisten. Im Übrigen kann das Orientierungspraktikum in anderen Bereichen absolviert werden, in denen Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik eingesetzt werden (einschließlich Mobiler Sonderpädagogischer Dienste, Mobiler Sonderpädagogischer Hilfe und schulvorbereitender Einrichtungen). Auf die Bestimmungen des § 93 Abs. 1 Nr. 2 LPO I und die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Organisation der Praktika für das Lehramt für Sonderpädagogik und für das Studium einer sonderpädagogischen Qualifikation im Rahmen der Lehramtsprüfungsordnung I in der jeweils geltenden Fassung wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
Bei Nachweis einer mindestens einjährigen Tätigkeit in Einrichtungen von öffentlichen oder nach § 75 SGB VIII anerkannten freien Trägern der Jugendarbeit oder Jugendhilfe umfasst das Orientierungspraktikum nur die Mindestdauer von zwei Wochen an zwei unterschiedlichen Schularten, davon mindestens eine Woche an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule. Mindestens eine Woche des Praktikums muss an einer Mittelschule oder einem Förderzentrum absolviert werden. Dies gilt in der Regel nicht für Studierende, die die Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik anstreben.