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PresseRL
Text gilt ab: 08.08.2016
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8.   Schlussbestimmungen

8.1  

Diese Bekanntmachung tritt am 16. Juni 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 15. Juni 2014 tritt die Bekanntmachung über Richtlinien für die Zusammenarbeit der bayerischen Justiz mit der Presse vom 17. November 2000 (JMBl S. 178) außer Kraft.

8.2  

Unberührt bleiben die Regelungen zur Öffentlichkeitsfahndung (insbesondere § 131 Abs. 3, § 131a Abs. 3, §§ 131b, 131c StPO) sowie die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern über die Verhaltensgrundsätze für Presse/Rundfunk und Polizei zur Vermeidung von Behinderungen bei der Durchführung polizeilicher Aufgaben und der freien Ausübung der Berichterstattung vom 29. April 1994 (JMBl S. 86), geändert durch Bekanntmachung vom 2. Juni 2009 (JMBl S. 90).