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BerAnerkR
Text gilt ab: 02.03.2022

3.   Anerkennungsverfahren

3.1   Antragstellung

Der Antrag auf die Anerkennung als Beratungsunternehmen im Rahmen der Verbundberatung (Anlage 1 ) ist bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Führungsakademie) einzureichen.
Die Antragsunterlagen können im Internet unter www.fueak.bayern.de heruntergeladen werden.

3.2   Antragsunterlagen

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a)
Nachweis der Qualifikation des verantwortlichen Beratungsleiters,
b)
Darstellung der landesweiten und gesamtbetrieblichen Ausrichtung des Beratungsangebotes,
c)
Nachweis eines dokumentierten internen Qualitätssicherungssystems für die Beratungstätigkeit. Der Nachweis kann durch eine Kopie der Zertifizierungsurkunde, durch eine Kopie des Vertrags über ein Qualitätsmanagement mit einem externen Berater oder durch einen sonstigen geeigneten Nachweis, z.B. die Beschreibung des eingesetzten Evaluierungssystems, der Dokumentation zur Beratungsleistung und des Verbesserungsmanagements, erbracht werden,
d)
letzter Steuerbescheid oder letztjährige geprüfte Bilanz,
e)
Satzung/Gesellschaftsvertrag.

3.3   Anerkennungsvoraussetzungen

Im Antrag hat das Beratungsunternehmen zu erklären, dass
a)
das Unternehmen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügt und insbesondere kein Insolvenzverfahren anhängig ist,
b)
die Beratungstätigkeit des Unternehmens zu keinem Zeitpunkt inhaltlich und wirtschaftlich von Unternehmen und Interessen Dritter abhängig ist,
c)
die Zeugnisse bzw. Qualifikationsnachweise der eingesetzten Berater vorliegen und jederzeit eingesehen werden können,
d)
die für eine Erbringung der vereinbarten Beratungsleistungen notwendige Infrastruktur (z.B. erforderliche Büroräume, Informations- und Kommunikationstechnik, Pkw, notwendige technische Ausstattung) vorhanden ist,
e)
das von ihm eingesetzte Beratungspersonal die notwendige fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit besitzt.

3.4   Verpflichtungen

Das Beratungsunternehmen hat sich zu verpflichten,
a)
seine Beratungsleistungen im Verbund mit der staatlichen Beratung zu erbringen,
b)
die Beratungsaussagen mit der staatlichen Beratung, nach den Vorgaben der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) und der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG), abzustimmen,
c)
seine Leistungen grundsätzlich mit eigenem Beratungspersonal zu erbringen,
d)
eine aktuelle Beraterliste mit Beschreibung der fachlichen und regionalen Zuständigkeit der Berater zu führen und dem Staatsministerium auf Verlangen vorzulegen. Sofern sich das Beratungsunternehmen zur Leistungserbringung seiner Unter- bzw. Mitgliedsorganisationen oder freier Mitarbeiter bedient, gewährleistet es, dass die Verpflichtungen auch von den Unter- bzw. Mitgliedsorganisationen oder den freien Mitarbeitern erfüllt werden,
e)
zum Zwecke der Qualitätssicherung
sein Personal regelmäßig fortzubilden, insbesondere durch die Nutzung des vom Staatsministerium zur Verfügung gestellten Angebotes,
den staatlichen Stellen auf Anforderung Folgendes zu gestatten:
Teilnahme an Beratungsaktivitäten,
Einblick in die Beratungsprotokolle,
Einblick in die Ergebnisse der internen Qualitätssicherung einschließlich stichprobenartig durchgeführter Kundenbefragungen,
f)
den Einsatz von EDV-Programmen mit den Landesanstalten abzustimmen und bei der Betriebszweigauswertung (BZA) ausschließlich die staatlich vorgegebenen Programme zu verwenden,
g)
die staatliche Beratung durch Bereitstellung eigener fachlicher Beratungsunterlagen zu unterstützen.
h)
eine neutrale Beratung sicherzustellen, im Zusammenhang mit der Beratung keine direkte oder indirekte Werbe-, Verkaufs- oder Vermittlungstätigkeit für Waren oder unternehmensbezogene Dienstleistungen durchzuführen, insbesondere keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die Beratungsleistung in der Betriebszweigauswertung ist personell getrennt von der Tätigkeit der Steuerberatung zu erbringen. Dienstleistungen, die vom Staat durch Bescheid oder Vertrag dem Beratungsunternehmen übertragen sind (z.B. übertragene Aufgaben nach Art. 5 BayAgrarWiG/Dienstleistungen im Auftrag des Staates), dürfen im Zusammenhang mit der Beratung auch von einer Person durchgeführt werden,
i)
jährlich (bis zum 30. April) dem Staatsministerium einen Bericht über Art und Umfang der durchgeführten Beratungen des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen,
j)
der Weitergabe und Verwendung von betrieblichen, beratungsrelevanten Daten, einschließlich einer ggf. vorliegenden Betriebszweigauswertung, für eine anonymisierte betriebliche Auswertung zu Beratungszwecken durch die Landesanstalten zuzustimmen. In besonders betriebssensiblen Einzelfällen wird nach Abstimmung zwischen dem Beratungsunternehmen und den Landesanstalten auf eine Veröffentlichung verzichtet.

3.5   Antragsprüfung

Die Führungsakademie überprüft die eingereichten Unterlagen und legt dem Staatsministerium entscheidungsreife Anträge mit einer fachlichen und rechtlichen Beurteilung zur Entscheidung vor.