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Text gilt ab: 01.03.2014
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Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und der Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse im Bereich der Bayerischen Forstverwaltung

AllMBl. 2014 S. 145


911-L
Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
und der Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse
im Bereich der Bayerischen Forstverwaltung
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
des Innern, für Bau und Verkehr und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 22. Januar 2014 Az.: IIB2-4302.3-001/08 und F4-7803-1/28
1.
Diese Bekanntmachung ergeht in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsforsten (BaySF).
2.
Mit dem Gesetz zur Errichtung des Unternehmens „Bayerische Staatsforsten “ (Staatsforstengesetz – StFoG) vom 9. Mai 2005 (GVBl S. 138, BayRS 7902-0-L) wurde die Nutzung des Forstvermögens und des Sondervermögens Coburger Domänengut auf die BaySF übertragen. Damit sind auch die Bau- und Unterhaltslasten einschließlich der Verkehrssicherungspflichten für alle zur Nutzung und Bewirtschaftung übertragenen Gegenstände des Forstvermögens und des Sondervermögens Coburger Domänengut auf die BaySF übergegangen. In diesem Zusammenhang obliegen der BaySF aufgrund des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes – BayStrWG – (BayRS 91-1-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958), insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
2.1
Bau und Unterhaltung (Straßenbaulast, Art. 9 BayStrWG) von
2.1.1
Gemeindestraßen im gemeindefreien Gebiet, soweit der Freistaat Bayern Grundstückseigentümer des Forst- oder Sondervermögens ist (Art. 57 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1 BayStrWG),
2.1.2
öffentlichen Feld- und Waldwegen, und zwar
2.1.2.1
 ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegen im gemeindefreien Gebiet, soweit der Freistaat Bayern (Forstverwaltung) Grundstückseigentümer ist (Art. 57 Abs. 1, Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Merkmale für ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege (BayRS 91-1-3-I)),
2.1.2.2
 nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegen im Gemeindegebiet und im gemeindefreien Gebiet, soweit der Freistaat Bayern (Forstverwaltung) Beteiligter ist (Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Merkmale für ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege);
2.1.3
beschränkt-öffentlichen Wegen im gemeindefreien Gebiet, soweit der Freistaat Bayern (Forstverwaltung) Grundstückseigentümer ist (Art. 57 Abs. 1, Art. 54a Abs. 1 BayStrWG),
2.1.4
Eigentümerwegen des Freistaates Bayern (Forstverwaltung) (Art. 55 Abs. 1 BayStrWG).
2.2
Wahrnehmung der dem Träger der Straßenbaulast zustehenden sonstigen Aufgaben und Befugnisse für die in Nr. 2.1 bezeichneten Straßen und Wege, insbesondere den Abschluss von Gestattungsverträgen für Sondernutzungen nach bürgerlichem Recht (Art. 22, Art. 56 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 BayStrWG).
3.
Den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (ÄELF) obliegt die Wahrnehmung der der Straßenbaubehörde zustehenden hoheitlichen Befugnisse für die Gemeindestraßen, öffentlichen Feld- und Waldwege und beschränkt-öffentlichen Wege im gemeindefreien Gebiet sowie für die Eigentümerwege, wenn diese Straßen und Wege in der alleinigen Straßenbaulast des Freistaates Bayern (Forstverwaltung) stehen (Art. 58 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 BayStrWG). Zu diesen Befugnissen gehören insbesondere:
3.1
die Verfügung von Widmungen (Art. 6 Abs. 2 BayStrWG), Umstufungen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG) und Einziehungen (Art. 8 Abs. 1 BayStrWG);
3.2
die Erteilung von Erlaubnissen für Sondernutzungen nach öffentlichem Recht (Art. 18 BayStrWG) sowie der Vollzug des Art. 18a BayStrWG;
3.3
die Durchführung von Schutzmaßnahmen (Art. 29 BayStrWG) sowie vorübergehende Beschränkungen des Gemeingebrauchs (Art. 15, Art. 34 BayStrWG).
4.
Die ÄELF und die BaySF wirken bei sie betreffenden Planungen nach Art. 35 BayStrWG mit.
5.
Den ÄELF obliegt die Anlegung und Führung der Bestandsverzeichnisse für die in Nr. 3 bezeichneten Straßen und Wege (Art. 3 Abs. 2, Art. 58 Abs. 2 Nrn. 4 und 5, Abs. 5, Art. 67 Abs. 3 BayStrWG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b und d, Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse – StrBestV – (BayRS 91-1-1-I)). Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestimmt die ÄELF, denen die Anlegung und Führung der Bestandsverzeichnisse obliegt.
6.
Da die Bestandsverzeichnisse für die im gemeindefreien Gebiet gelegenen öffentlichen Feld- und Waldwege, die in der alleinigen Straßenbaulast des Freistaates Bayern (Forstverwaltung) stehen, von den ÄELF zu führen sind, haben die ÄELF für die Wege ein eigenes Bestandsverzeichnis anzulegen und fortzuführen. Art. 67 Abs. 3 BayStrWG gilt nur für die erstmalige Anlegung von Bestandsverzeichnissen und ist deshalb hierfür nicht einschlägig. In den Bestandsverzeichnissen der Kreisverwaltungsbehörden sind die genannten Wege zu löschen.
7.
Bei Bedarf unterstützen die Behörden der inneren Verwaltung die ÄELF beim Vollzug des BayStrWG.
8.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2014 in Kraft. Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und des Innern über den Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und der Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse im Bereich der Bayerischen Staatsforstverwaltung vom 29. September 1988 (AllMBl S. 813) ist mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft getreten.
Günter Schuster
Martin Neumeyer
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor