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Text gilt ab: 01.12.2021

5. Kapitel 5/Teil 5 Gewässeraufsicht

5.1 § 100 Aufgaben der Gewässeraufsicht

Die Aufgaben der tGewA sind in Art. 58 Abs. 1 aufgeführt und werden im Handbuch technische Gewässeraufsicht im Einzelnen definiert und festgelegt.
Das Handbuch ist abrufbar unter http://www.stmug.bybn.de/wasser_intern/fachuebergreifend/arbeitshilfen_mustergutachten/index.htm.[1]

5.2 § 100/Art. 58 Zuständigkeit und Befugnisse

5.2.1 Zusammenarbeit

Gewässeraufsicht der KVB und tGewA von WWA, LfU oder fkS arbeiten durch gegenseitige Information und Umsetzung beziehungsweise Verwertung von Anregungen und Feststellungen zusammen. Beim Gewässermonitoring ist die KVB nicht beteiligt. In Bergbaubetrieben obliegt die tGewA den Bergämtern (Regierung von Oberbayern bzw. Regierung von Oberfranken), vgl. Art. 58 Abs. 1 Satz 6.

5.2.2 GewA bei registrierten EMAS-Betrieben

Bei registrierten EMAS-Betrieben im Sinn des § 3 Nr. 12 sind von KVB und WWA alle für diese Betriebe zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere die EMAS-Datensammlung (Umweltfachbericht), bei der Ausübung (Umfang und Intensität) der Gewässeraufsicht heranzuziehen. Nach § 24 Abs. 2 sind bei Ausübung der GewA Erleichterungen vorzusehen.
Weiter gehende Unterlagen sind nur dann anzufordern, wenn sich aus sonstigen Gründen im Einzelfall ein Anlass dafür ergibt (z.B. bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen; bei mangelnder Vergleichbarkeit nach § 24 Abs. 2 bescheinigter Berichtsergebnisse mit bereits vorliegenden langjährigen Überwachungsdaten).
Vor einer Äußerung nach § 33 Abs. 3 Umweltauditgesetz schaltet die KVB im Bedarfsfall das WWA ein.

5.2.3 Umfang der GewA und der tGewA

Die GewA und tGewA umfassen:
a)
die Gewässer- und Anlagenüberwachung, insbesondere die Überwachung
aller Gewässerbenutzungen,
der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
der Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen nach § 58 und in private Abwasseranlagen, soweit die Einleitung nach § 59 zugelassen ist,
der Erfüllung der Verpflichtungen zur Unterhaltung und zum Ausbau der Gewässer,
der aufgrund der Wassergesetze erlassenen Verordnungen für bestimmte Gebiete (Wasserschutz-, Heilquellenschutz‑, Planungs- und Überschwemmungsgebiete),
der Erfüllung der Verpflichtungen zur Eigenüberwachung bzw. Selbstüberwachung,
b)
das gewässerkundliche Messwesen, insbesondere die Ermittlung, Bewertung und Dokumentation von Daten und Grundlagen über den Zustand der Gewässer unter besonderer Berücksichtigung der Oberflächengewässerverordnung und der Grundwasserverordnung, die Untersuchung und Bewertung von Grund- und Oberflächenwasserverunreinigungen sowie die Ermittlung der Grundlagen für den Hochwassernachrichtendienst und den Niedrigwasserinformationsdienst,
c)
die Errichtung und den Betrieb der erforderlichen Mess- und Untersuchungseinrichtungen, insbesondere
der Messnetze und Messstellen,
der Labore und Monitoringeinheiten,
der Entwicklung von Untersuchungs- und Bewertungsverfahren,
d)
Untersuchungen zum natürlichen Wasserkreislauf auch im Bereich des atmosphärischen Wassers zur Risikoabschätzung und zum Management von Niedrigwasserzeiten sowie von Hochwasserereignissen.

5.2.4 GewA durch die KVB

5.2.4.1 Mittel der GewA

Die KVB üben die GewA u. a. aus
a)
durch eigene Aufsichtstätigkeit an Ort und Stelle, auch anlässlich der Wahrnehmung anderer Dienstgeschäfte,
b)
im behördlichen Geschäftsgang, insbesondere nach § 100 Abs. 2, z.B. Überwachung von Fristen und Vorlagepflichten, gewissenhaftes Führen und Überwachen von Karteien – insbesondere des Wasserbuchs –, geordnetes Sammeln und Überwachen sonstiger einschlägiger Unterlagen (über anzeigepflichtige Vorhaben, Gewässerbenutzer, Gewässerunterhaltungspflichtige an den Gewässern usw.); Überprüfungen im Rahmen der Aufstellung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach §§ 82 und 83 für die jeweiligen Bewirtschaftungsperioden nach § 84 Abs. 1,
c)
durch Anordnungen nach § 100 in Verbindung mit Art. 58 gegenüber den Verpflichteten,
d)
durch Hinweise und Aufrufe an die Bevölkerung, an Gewässerbenutzer, -unterhaltungspflichtige und -eigentümer,
e)
durch Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden nach der GemBek vom 22. September 1988 (AllMBl S. 783).

5.2.4.2 Gewässerverunreinigungen oder Fischschädigungen einschließlich Fischkrankheiten

Werden der KVB Gewässerverunreinigungen sowie Fischschädigungen bekannt, so unterrichtet sie unverzüglich das WWA, die Fachberatung für Fischerei und gegebenenfalls die Strafverfolgungsbehörde.

5.2.5 TGewA

5.2.5.1 Grundlagen der tGewA

Grundlagen für die tGewA sind im Wesentlichen
a)
das Handbuch tGewA,
b)
der mindestens jährlich aktualisierte Überwachungsplan,
c)
die Ergebnisse einschlägiger Dienstbesprechungen,
d)
die Verfügungen und Hinweise einschlägiger Ministerialschreiben,
e)
das Informationssystem Wasserwirtschaft als integrales Fachinformationssystem der bayerischen Wasserwirtschaftsverwaltung,
f)
die einschlägigen Merkblätter und Arbeitshilfen des LfU.

5.2.5.2 Zuständigkeit

5.2.5.2.1 WWA
Dem WWA obliegt die tGewA, soweit nicht das Bergamt (vgl. Nr. 5.2.1) zuständig ist oder nachfolgend etwas anderes bestimmt wird. Soweit der PSW als Verwaltungshelfer tätig wird, bleibt die Zuständigkeit des WWA unberührt.
5.2.5.2.2 FkS
Den fkS obliegt die tGewA
a)
bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Abs. 1. Dies umfasst insbesondere auch Rohrleitungsanlagen (Verbindungsleitungen) nach § 62 Abs. 1 Satz 3 sowie solche Anlagen im Verlauf einer Rohrfernleitungsanlage nach §§ 20 bis 23 UVPG in Verbindung mit der RohrFLtgV, die jedoch nicht Bestandteil dieser Rohrleitungsanlage sind (z.B. Tanks),
b)
beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen (z.B. § 32 Abs. 2 und § 48 Abs. 2),
c)
bei nach Art. 70 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 erlaubten Benutzungen,
d)
bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Wohngebäuden und deren Nebenanlagen, die
nach Art. 20 zu begutachten sind (z.B. Wohngebäude an Gewässern) oder
nach § 78 Abs. 3 zu beurteilen sind oder für die nach Art. 46 Abs. 5 eine Anordnung notwendig ist (Überschwemmungsgebiete) oder
nach den Festsetzungen einer Rechtsverordnung für Wasserschutzgebiete nach § 51 zu beurteilen sind.
5.2.5.2.3 LfU
Dem LfU obliegt die
a)
Konzeption und Koordination landesweiter Messnetze,
b)
bayernweite Koordinierung der Untersuchungen nach der Oberflächengewässerverordnung und nach der Grundwasserverordnung,
c)
Durchführung eigener Untersuchungen zur Entwicklung der Beschaffenheit der Gewässer und der Wirkung von Stoffen auf das Gewässerökosystem,
d)
Mitwirkung bei der Untersuchung von Fischsterben, Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen und sonstigen Schadensereignissen,
e)
Fortschreibung des Handbuchs technische Gewässeraufsicht,
f)
Wahrnehmung der Aufgaben der Lawinenwarnzentrale
sowie die tGewA von
g)
Rohrfernleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach §§ 20 bis 23 UVPG in Verbindung mit der RohrFLtgV; die WWA werden im Rahmen der vom LfU allgemein im LfW-Schreiben (Az.: 32-4477.2) vom 18. Oktober 1996 genannten sowie im Einzelfall konkret übertragenen Aufgaben (wie z.B. insbesondere im Zusammenhang mit Gewässerkreuzungen, mit Anlagen nach Art. 20, mit Benutzungen oder mit sonstigen wasserwirtschaftlichen Belangen stehenden Überwachungen) unterstützend tätig,
h)
staatlichen Wasserspeichern nach Nr. 2.2.20.2.1.
Dem LfU obliegt die tGewA in Bezug auf radioaktive Stoffe
i)
in Gewässern einschließlich dem Sediment,
j)
bei Abwassereinleitungen
im Ablauf kommunaler Kläranlagen,
im Klärschlamm,
bei gewerblichen Direkteinleitungen (z.B. Kühlwassereinleitungen, Abwasser aus reinen Abklinganlagen).
Die Probenentnahmen und Probenaufbereitungen hierzu werden von den WWA oder von ihnen beauftragten PSW vorgenommen.
5.2.5.2.4 Regierungen
Den Regierungen obliegt die
a)
Koordinierung der tGewA im Regierungsbezirk,
b)
Festlegung von übergeordneten Schwerpunktprogrammen,
c)
Koordinierung der Untersuchungen nach der Oberflächengewässerverordnung und nach der Grundwasserverordnung,
d)
Durchführung von Sonderuntersuchungen zur Gewässerbiologie und der Wasserbeschaffenheit.
Bei Bergbaubetrieben obliegt die tGewA den Bergämtern.
5.2.5.2.5 LfU und die WWA
Das LfU und/oder die WWA sind außerdem im Rahmen der tGewA tätig
a)
im Hochwassernachrichtendienst,
b)
im Niedrigwasserinformationsdienst,
c)
im Lawinenwarndienst,
d)
im Vollzug von Warn- und Alarmplänen.

5.2.5.3 Abwicklung, Einsatz von Verwaltungshelfern

5.2.5.3.1 Abwicklung der tGewA
Für die Abwicklung der technischen Gewässeraufsicht und zur Durchführung von Untersuchungen nach der Oberflächengewässer- und Grundwasserverordnung gelten die Maßgaben im Handbuch technische Gewässeraufsicht.
5.2.5.3.2 Verwaltungshelfer
Auf die Möglichkeit zur Beauftragung eines Verwaltungshelfers (PSW, Prüflaboratorium) nach Art. 58 Abs. 1 Satz 5 wird hingewiesen.

5.2.5.4 Verfahren

Werden vom WWA, von der fkS bzw. von einem beauftragten PSW bei Ortseinsichten im Rahmen der tGewA Missstände oder Verstöße erkannt, die im Zuständigkeitsbereich der jeweils anderen Behörde liegen, so ist der Unternehmer über den Missstand aufzuklären und die zuständige Stelle unverzüglich zu informieren.
Werden Inhalts- oder Nebenbestimmungen eines wasserrechtlichen Bescheids nicht eingehalten, die Wassergesetze oder eine auf sie gestützte Verordnung nicht beachtet, so fordert die für die tGewA zuständige Stelle nach vorausgehender Information und Beratung den dafür Verantwortlichen unter Fristsetzung auf, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Rechtlich schwierig zu beurteilende Sachverhalte sollen mit der KVB abgeklärt werden.
Kommt der Verantwortliche seinen Verpflichtungen trotzdem nicht nach, so ist die KVB zu unterrichten.
Verstöße sind, soweit es sich um Ordnungswidrigkeiten handelt, unverzüglich der KVB zu melden. Bei Verdacht einer strafbaren Handlung ist nach der GemBek vom 22. September 1988 (AllMBl S. 783) zu verfahren.
Wenn die KVB erkennt, dass ein Verantwortlicher seine Verpflichtungen nicht erfüllt, leitet sie unverzüglich das Anhörungsverfahren (Art. 28 BayVwVfG) ein und erlässt gegebenenfalls die notwendigen Anordnungen. Sie soll dafür sorgen, dass der Überwachungsaufwand der tGewA möglichst gering bleibt.
Die KVB unterrichtet die für die tGewA zuständige Stelle über das Veranlasste. Wird von der KVB nichts veranlasst, teilt sie dies der für die tGewA zuständigen Stelle unter Angabe der rechtlichen oder sonstigen Gründe mit. Ergehen Entscheidungen der Staatsanwaltschaften oder Gerichte, so teilt die KVB diese ebenfalls der für die tGewA zuständigen Stelle mit.
Wird eine Behörde in dringenden Fällen nicht tätig oder dauert das Verfahren zu lange, so ist die Regierung hiervon in Kenntnis zu setzen. Die säumige Behörde ist hiervon zu unterrichten.

5.3 § 101 Befugnisse der Gewässeraufsicht

5.4 § 102 Gewässeraufsicht bei Anlagen und Einrichtungen der Verteidigung

5.5 Art. 59 Kosten der technischen Gewässeraufsicht bei Abwasseranlagen

Ermäßigungen bei den Kosten der behördlichen Überwachung werden EMAS-Betrieben gewährt (vgl. Art. 59 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 3).
Bei gut geführten kleinen Abwasserbehandlungsanlagen mit ordnungsgemäßer Eigenüberwachung sind die zur Verfügung stehenden Ermessensspielräume bei der Festlegung der Überwachungshäufigkeit zu nutzen.

5.6 Art. 60 Technische Gewässeraufsicht bei Kleinkläranlagen

5.6.1 Funktionstüchtigkeitsprüfung der Zu- und Ablaufleitungen

Im Rahmen der Funktionstüchtigkeitsprüfung der Kleinkläranlage ist auch zu prüfen, ob die Zu- und Ablaufleitungen frei sind und somit ein störungsfreier Zu- und Ablauf gewährleistet ist und über den Ablauf kein Rückstau in die Anlage erfolgt. Die Prüfung soll auch sicherstellen, dass keine Fehlanschlüsse vorhanden oder hinzugekommen sind. Der Nachweis einer Dichtheitsprüfung oder eine Sichtprüfung mittels Videountersuchung werden in diesem Zusammenhang nicht gefordert.

5.6.2 Geeignete Bedienstete

Der „geeignete“ Bedienstete des Trägers der öffentlichen Abwasseranlage (Abs. 3) muss fachlich qualifiziert sein. Als Maßstab ist die Ausbildung als Abwassermeister anzusetzen.

5.6.3 Frist

5.6.3.1 Direkteinleiter

Bei Direkteinleitern beginnt die Frist für die erste Funktionstüchtigkeitsbescheinigung mit dem Tag der Abnahme nach Art. 61. Die erste Bescheinigung ist zwei Jahre nach der Bauabnahme fällig, die folgenden richten sich ebenfalls nach diesem Datum. Die Prüffrist für die folgenden Bescheinigungen richtet sich nach dem Ergebnis der Überprüfung durch den PSW. Beginn des Fristlaufs ist das Datum, an dem die Bescheinigung durch den PSW fällig wurde, nicht das Datum, an dem die Untersuchung durch den PSW durchgeführt wurde.

5.6.3.2 Indirekteinleiter

Bei Anlagen, aus denen das Abwasser in eine Abwasseranlage Dritter eingeleitet wird, ist die Funktionstüchtigkeitsbescheinigung erstmals bis 1. März 2012 vorzulegen. Die nachfolgenden Untersuchungen richten sich nach diesem Datum. Nr. 5.6.3.1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

5.6.4 Zuständigkeit

Die KVB überwacht die Vorlage der Bescheinigungen, unabhängig davon, ob das Abwasser direkt in ein Gewässer oder in Anlagen Dritter eingeleitet wird. Wird das Abwasser in Anlagen Dritter eingeleitet, kann im Wasserrechtsbescheid die Vorlage der Funktionstüchtigkeitsbescheinigungen durch den Gewässerbenutzer gefordert werden.

5.7 Art. 61 Bauabnahme

5.7.1 Verfahren

Die Bauabnahme durch Sachverständige nach Art. 65 ist vom Bauherrn selbstständig zu veranlassen. Der Bauherr ist in der Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder Planfeststellung auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
Der Sachverständige hat vor der Durchführung der Bauabnahme den im wasserrechtlichen Verfahren Beteiligten, deren Interessen durch die Bauausführung berührt werden können, und dem WWA, soweit es als amtlicher Sachverständiger im Verfahren tätig war, den Bauabnahmetermin mitzuteilen, um ihnen Gelegenheit zu geben, sich von der Richtigkeit der Bauausführung zu überzeugen.
Über die Bauabnahme hat der Sachverständige eine Bestätigung auszustellen, mit der die Übereinstimmung der Baumaßnahme mit den Vorgaben des sie zulassenden Bescheids bestätigt wird oder in der die jeweiligen Abweichungen von den Vorgaben des Bescheids aufgezählt werden. Der Bestätigung sind alle für die Vorlage der Bescheinigung und der Begründung von Abweichungen erforderlichen Unterlagen zur Bauabnahme zweifach beizufügen. Ein Satz Unterlagen (inklusive der Bescheinigung) über die Bauabnahme ist dem WWA durch die KVB zu übersenden.

5.7.2 Baubegleitende Bauabnahme

Kann durch eine Bauabnahme nach Fertigstellung der Baumaßnahmen die bescheidsgemäße Ausführung oder eine Abweichung von der zugelassenen Ausführung nicht mehr festgestellt werden, ist eine baubegleitende Bauabnahme zu fordern.
Eine baubegleitende Bauabnahme ist insbesondere bei der Errichtung von Erdwärmesondenanlagen anzuordnen.
Der Bauherr ist auf die frühzeitige Beauftragung des PSW hinzuweisen.

5.7.3 Verzicht

Auf die Bauabnahme nach Art. 61 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 kann insbesondere ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn eine Überprüfung der Anlage im Rahmen der Inbetriebnahmeprüfung nach VAwS erfolgt.

[1] Redaktioneller Hinweis: Das Handbuch technische Gewässeraufsicht ist zwischenzeitlich abrufbar unter https://intranet.wasserwirtschaft.bybn.de/vollzug/leitlinien_gutachten/leitlinien/index.htm.