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Text gilt ab: 30.01.2014

2. Anwendung

Die ZTV Beton-StB 07 sind künftig bei Straßenbaumaßnahmen im Zuge der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der von den Staatlichen Bauämtern betreuten Kreisstraßen anzuwenden.
Die in den ZTV Beton-StB 07 mit Randstrich gekennzeichneten Absätze sind „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen “. Sie sind einschließlich der nachfolgenden Ergänzungen den Bauverträgen als Vertragsbestandteil zugrunde zu legen.

2.1 Zu Abschnitt 2.1.3 der ZTV Beton-StB 07

Der dritte Absatz ist wie folgt zu ändern:
Kerben in Querrichtung sind durch Einrütteln oder Einschneiden auszubilden. Anschlüsse an vorhandene Schichten sind geradlinig und senkrecht auszubilden.

2.2 Zu Abschnitt 3.2 der ZTV Beton-StB 07

2.2.1 

Die bisherigen Anforderungen an die Bruchflächigkeit von Gesteinskörnungen stimmen nicht mit den Anforderungen der Kategorie C90/1 überein. Regional gute Erfahrungen mit Gesteinskörnungen der Kategorie C90/1 können daher nur vorliegen, wenn diese auch die bisherigen Anforderungen erfüllen. Wird für Oberbeton für Fahrbahndecken, bei denen der Oberflächenmörtel entfernt wird, die Kategorie C90/1 gefordert, müssen daher die verwendeten groben Gesteinskörnungen einen Anteil der vollständig gebrochenen Körner von mindestens 45 M.-% aufweisen.

2.2.2 

Bei der Verwendung von Vliesstoffen unter Betonfahrbahndecken ist von jeder Baumaßnahme eine Rückstellprobe (20 m²) des verwendeten Vliesstoffes zu entnehmen und an die BASt zu senden. Die Vliesstoffe lässt die BASt überprüfen; die Prüfergebnisse werden zur Erfahrungssammlung dokumentiert.

2.3 Zu Abschnitt 3.3.4.1 der ZTV Beton-StB 07

Der Abschnitt 3.3.4.1 ist wie folgt zu ergänzen:
Wird die Festigkeit an einem Bohrkern in einem Alter über 60 Tagen ermittelt, ist ein Zeitbeiwert z in Abhängigkeit vom tatsächlichen Prüfalter und dem verwendeten Zement zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die nach TP Beton-StB, Abschnitt 4.2.4.1 ermittelte Druckfestigkeit mit dem entsprechenden Zeitbeiwert nach Tabelle 1a zu multiplizieren. Zwischenwerte sind linear zu interpolieren.
Tabelle 1a
Prüfalter in Tagen
Zeitbeiwert z
CEM I
CEM II/III
60
1,00
1,00
120
0,92
0,95
180
0,88
0,93
360 und mehr
0,82
0,92

2.4 Zu Abschnitt 3.3.4.7 der ZTV Beton-StB 07

Bei zweibahnigen Bundesfernstraßen gilt für die Griffigkeit der fertigen Betondecke gemessen bei 80 km/h für den Einzelwert eines 100-m-Abschnittes
bei der Abnahme μSKM = 0,49 als Grenzwert und
bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche μSKM = 0,43 als Wert.

2.5 Zu den Abschnitten 5.3 und 5.4 der ZTV Beton-StB 07

Auf S. 56 ff. sind die Abschnitte 5.3 und 5.4 zu ersetzen durch:
5.3 Abrechnung
Siehe § 14 VOB/B
5.3.1 Abrechnung von Mehrbreiten, Mehrlängen und Mehr-Einbaudicken
Ist die Abrechnung von Tragschichten bzw. Betondecken im Bauvertrag nach Einbaudicken vorgeschrieben, ist für jede Schicht nachzuweisen, wie weit die Einbaudicke mit der vertraglich vereinbarten Einbaudicke übereinstimmt.
Die Vergütung von Mehrbreiten, Mehrlängen und Mehr-Einbaudicken wird in den folgenden Abschnitten geregelt.
Darüber hinaus werden sie nur vergütet, wenn die Ausführung vom Auftraggeber schriftlich angeordnet worden ist. Die Anordnung hat der Auftragnehmer vor Ausführung zu beantragen, wenn Mehrmengen aus Gründen (konstruktive oder planerische Gründe), die er nicht zu vertreten hat, erforderlich werden.
5.3.1.1 Tragschichten
Als Einbaudicke gilt das arithmetische Mittel aller Einzelwerte der Einbaudicke der Tragschicht mit hydraulischen Bindemitteln über das gesamte Baulos. Bei der Ermittlung des Mittelwertes dürfen Einzelwerte nur bis zu 20 % über Solleinbaudicke berücksichtigt werden.
5.3.1.2 Betondecken
Als Einbaudicke gilt das arithmetische Mittel aller Einzelwerte der Deckenabschnitte gleicher Fertigungsbreite über das gesamte Baulos. Bei der Ermittlung des Mittelwertes dürfen Einzelwerte nur bis zu 15 % über Solleinbaudicke berücksichtigt werden.
5.3.1.3 Dickenausgleich
5.3.1.3.1 Mehr-Einbaudicken
Mehr-Einbaudicken einer Schicht werden bis zu den in den Abschnitten 5.3.1.1 und 5.3.1.2 genannten Grenzwerten zum Ausgleich von Minder-Einbaudicken darunter liegender, nach dem Bauvertrag auszuführender Oberbauschichten herangezogen.
Mehr-Einbaudicken einer Betondecke werden ebenfalls zunächst zum Ausgleich von Minder-Einbaudicken darunter liegender Oberbauschichten herangezogen. Die dann verbleibende Mehr-Einbaudicke der abzurechnenden Decke wird im Abrechnungspreis vergütet, jedoch nur bis zu 1,5 cm über der im Bauvertrag vorgeschriebenen Einbaudicke.
5.3.1.3.2 Minder-Einbaudicken
Minder-Einbaudicken der einzelnen Tragschichten werden abgezogen, soweit sie nicht durch Mehr-Einbaudicken darüber liegender Tragschichten oder Schichten der Decke ausgeglichen worden sind.
5.3.1.4 Abrechnungseinheitspreis
Ist eine Mehr- oder Minder-Einbaudicke bei der Abrechnung zu berücksichtigen, wird der vereinbarte Einheitspreis abzüglich der gegebenenfalls darin enthaltenen Kosten für Fugen und Betonstahleinlagen entsprechend dem Verhältnis der zu vergütenden Einbaudicke zu der vorgeschriebenen Einbaudicke geändert und der Abrechnung zugrunde gelegt (Abrechnungseinheitspreis).
5.3.2 Abrechnung nach Einbaugewicht bei Tragschichten
Mehr-Einbaugewichte einer Tragschicht werden zunächst zum Ausgleich von Minder-Einbaugewichten darunter liegender nach dem Bauvertrag auszuführender Oberbauschichten herangezogen. Das dann verbleibende Mehr-Einbaugewicht der abzurechnenden Tragschicht wird nur vergütet, wenn der Auftraggeber hierfür schriftlich einen Auftrag erteilt hat.
Bei der Ermittlung des Mittelwertes dürfen Mehr-Einbaugewichte nur bis zu 20 % berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Einbaugewichte werden nur vergütet, wenn der Auftraggeber hierfür schriftlich einen Auftrag erteilt hat.
Minder-Einbaugewichte der einzelnen Tragschichten werden abgezogen, soweit sie nicht durch Mehr-Einbaugewichte darüber liegender Tragschichten oder Schichten der Decke ausgeglichen worden sind.
Ist ein Mehr- oder Minder-Einbaugewicht bei der Abrechnung zu berücksichtigen, so wird der vereinbarte Einheitspreis entsprechend dem Verhältnis des zu vergütenden Einbaugewichtes zu dem vorgeschriebenen Einbaugewicht geändert und der Abrechnung zugrunde gelegt (Abrechnungseinheitspreis).
5.3.3 Vom Auftraggeber beigestellte Baustoffe
Werden Baustoffe vom Auftraggeber beigestellt, gelten für die Abrechnung von Mehr- und Mindereinbaudicken und Mehr- oder Minder-Einbaumengen die Abschnitte 5.3.1.3.1 und 5.3.1.3.2 entsprechend. Bei der Änderung wird der Einheitspreis für die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung zugrunde gelegt.