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Text gilt ab: 01.01.2013
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Konzept der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr und für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zur Durchführung der modularen Qualifizierung im fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (VV-FachV-Fw)

AllMBl. 2013 S. 552


2030.2.2-I
Konzept der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr
und für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
zur Durchführung der modularen Qualifizierung
im fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst
(VV-FachV-Fw)
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
des Innern, für Bau und Verkehr und
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
vom 28. November 2013 Az.: IZ3-0604-49 und A 3-M1324.4.0
Auf Grund von Art. 20 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450), in Verbindung mit §§ 34 ff. der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) vom 18. November 2011 (GVBl S. 599, BayRS 2038-3-2-12-I) erlassen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr und für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst mit Genehmigung des Landespersonalausschusses folgendes Konzept zur Durchführung der modularen Qualifizierung:

1. Geltungsbereich

Dieses Konzept der modularen Qualifizierung gilt für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes an den Staatlichen Feuerwehrschulen, an den Regierungen (Fachberater für Brand- und Katastrophenschutz) und der Technischen Universität München.

2. Zuständigkeit und Verfahren

2.1 

1Die Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen der modularen Qualifizierung wird gemäß § 35 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 Satz 3 FachV-Fw auf die in den anliegenden Übersichten festgelegten Stellen übertragen. 2Die zuständigen Stellen tragen dafür Sorge, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden. 3Dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen. 4Die Zuständigkeit für die Durchführung der Prüfung zum Abschluss der modularen Qualifizierung ergibt sich aus § 35 Abs. 3 und § 40 Abs. 1 Satz 3 FachV-Fw. 5Die technische Durchführung der Prüfung an den Prüfungsorten obliegt den örtlichen Prüfungsleitern und Prüfungsleiterinnen (§ 7 FachV-Fw).

2.2 

1Für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung müssen neben dem positiven Feststellungsvermerk in der periodischen Beurteilung (Art. 20 Abs. 4 LlbG) folgende Ämter erreicht sein:
für die modulare Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 (§ 37 Abs. 1 bis 3 FachV-Fw) ein Amt der Besoldungsgruppe A 9;
für die modulare Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 (§ 37 Abs. 4 Sätze 1 und 2 FachV-Fw) ein Amt der Besoldungsgruppe A 10. 2Als besonderer Aufgabenbereich im Sinn des § 34 Satz 3 FachV-Fw werden die Stellen der Lehrkräfte an den Staatlichen Feuerwehrschulen festgelegt.
3Für die modulare Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 (§ 40 Abs. 1 Satz 1 FachV-Fw) ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 und eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren in diesem Amt (§ 40 Abs. 2 FachV-Fw).

2.3 

1Die Anmeldung für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung erfolgt für die Beamten der Staatlichen Feuerwehrschulen und der Regierungen durch das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und für die Beamten der Technischen Universität München durch die Technische Universität im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst. 2Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr bzw. die Technische Universität München bestimmt die Beamtinnen und Beamten, die erstmals an den jeweiligen Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können und legt erforderlichenfalls eine Anmeldereihenfolge fest. 3Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr bzw. die Technische Universität München unterrichtet die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses schriftlich über die gemäß Nr. 3 zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. 4Beamtinnen und Beamte, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen oder den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde.

3. Inhalt und Dauer der Maßnahmen

3.1 

Die nähere Ausgestaltung von Inhalt und Dauer der Maßnahmen ergeben sich aus § 37 Abs. 1 und 4 sowie § 41 Abs. 1 FachV-Fw und den anliegenden Übersichten.

3.2 

Zwischen dem Beginn der ersten Maßnahme und der Prüfung nach Abschluss der letzten Maßnahme soll mindestens ein Zeitraum von sechs Monaten, bei der modularen Qualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene von zwölf Monaten liegen.

3.3 

1Fortbildungen und sonstige Qualifikationsmaßnahmen, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und die nach Inhalt, Art und Umfang den Maßnahmen der modularen Qualifizierung entsprechen, können im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden. 2Nach Abschluss der Maßnahme der modularen Qualifizierung ist auch im Fall einer Anrechnung von Fortbildungen eine Prüfung abzulegen.

4. Teilnahmebescheinigung, Prüfung

4.1 

Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme1Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme (§ 37 Abs. 1 Satz 3 bzw. § 37 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 bzw. § 41 Abs. 1 Satz 3 FachV-Fw) wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme übermittelt; die für die Anmeldung gemäß Nr. 2.3 Satz 1 zuständige Stelle wird gleichzeitig informiert. 2Im Fall einer nicht erfolgreichen Teilnahme begründet die Leiterin bzw. der Leiter der Maßnahme die Entscheidung schriftlich. 3Ein Abdruck der Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme und die Begründung bei nicht erfolgreicher Teilnahme sind zum Personalakt zu nehmen.

4.2 

Prüfung 1Unmittelbar nach Abschluss der beiden Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 1 FachV-Fw ist eine Prüfung abzulegen, die aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt besteht (§ 37 Abs. 2 FachV-Fw). 2Spätestens drei Monate nach Abschluss der drei Maßnahmen gemäß § 41 Abs. 1 FachV-Fw ist eine mündliche Prüfung abzulegen (§ 41 Abs. 2 FachV-Fw). 3Mindestens zwei Wochen vor der Prüfung werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu den Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 schriftlich eingeladen und dem Landespersonalausschuss Ort und Zeit der Prüfung mitgeteilt. 4Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Vorsitzenden der Prüfungskommission im Anschluss an die Prüfung im Fall von § 37 schriftlich und im Fall von § 41 mündlich mitgeteilt. 5Der Vorsitzende der Prüfungskommission übermittelt dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Anschluss an die Prüfung schriftlich das Ergebnis und eine Stellungnahme über die Prüfung. 6Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, begründet das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr die Entscheidung auf Verlangen gegenüber den Teilnehmerinnen und Teilnehmern schriftlich.

5. Abschluss der modularen Qualifizierung

1Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr bzw. die Technische Universität München stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 LlbG). 2Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist gemäß Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG eine Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10, A 11 oder A 14.

6. Beteiligung und Genehmigung

6.1 Beteiligung

Bei der Erstellung des Konzepts sind beteiligt worden:
der Hauptpersonalrat bei den Staatsministerien des Innern und für Wissenschaft, Forschung und Kunst (nunmehr Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr und für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst) gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 BayPVG,
die Hauptschwerbehindertenvertretung bei den Staatsministerien des Innern und für Wissenschaft, Forschung und Kunst (nunmehr Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr und für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst) gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX,
die Gleichstellungsbeauftragten bei den Staatsministerien des Innern und für Wissenschaft, Forschung und Kunst (nunmehr Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr und für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst) gemäß Art. 18 Abs. 2 BayGlG.

6.2 Genehmigung

Der Landespersonalausschuss hat dieses Konzept gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LlbG genehmigt.

7. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
Günter Schuster
Dr. Adalbert Weiß
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor