Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2013

3. Inhalt und Dauer der Maßnahmen

3.1 

Die nähere Ausgestaltung von Inhalt und Dauer der Maßnahmen ergeben sich aus § 37 Abs. 1 und 4 sowie § 41 Abs. 1 FachV-Fw und den anliegenden Übersichten.

3.2 

Zwischen dem Beginn der ersten Maßnahme und der Prüfung nach Abschluss der letzten Maßnahme soll mindestens ein Zeitraum von sechs Monaten, bei der modularen Qualifizierung für Ämter ab der vierten Qualifikationsebene von zwölf Monaten liegen.

3.3 

1Fortbildungen und sonstige Qualifikationsmaßnahmen, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und die nach Inhalt, Art und Umfang den Maßnahmen der modularen Qualifizierung entsprechen, können im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden. 2Nach Abschluss der Maßnahme der modularen Qualifizierung ist auch im Fall einer Anrechnung von Fortbildungen eine Prüfung abzulegen.