Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2014

3. Ersatzbescheinigungen (§ 55 Abs. 2 WaffG)

3.1 

1Für die Ausstellung oder Verlängerung von Ersatzbescheinigungen nach § 55 Abs. 2 WaffG sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwälte je für ihren Geschäftsbereich zuständig (§ 1 WaffVJuM). 2Ändert sich nach der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung die Zuständigkeit nach Satz 1 (z.B. durch Versetzung des Beamten), so ist für die Entscheidung über den Bestand und die Verlängerung der Geltungsdauer der Bescheinigung die neue Stelle zuständig; sie ist von der bisher zuständigen Stelle über die erteilten Ersatzbescheinigungen zu unterrichten.

3.2 

1Ersatzbescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn ein Bedürfnis hierzu besteht. 2Dieses ist nur gegeben, wenn Justiz- oder Justizvollzugsbedienstete wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben erheblich gefährdet sind und die Gefährdung durch die Waffe gemindert werden kann (vgl. Nrn. 55.2.2 und 19.2 WaffVwV). 3Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls unter Anlegung eines strengen und objektiven Maßstabs auf der Grundlage von Nr. 19 WaffVwV zu prüfen. 4Hierzu ist auch eine Stellungnahme des unmittelbaren Dienstvorgesetzten oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Antragstellers oder der Antragstellerin einzuholen. 5Bei der Anerkennung eines Bedürfnisses sollen die Gründe für die besondere Gefährdung im Rahmen einer polizeilichen Gefährdungsanalyse bestätigt werden (vgl. Nrn. 55.2.2 und 19.2.1 WaffVwV). 6Ein Bedürfnis, das Führen einer Schusswaffe zu genehmigen, wird hiernach auch bei Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieherinnen, Staatsanwälten und Staatsanwältinnen sowie Richtern und Richterinnen im Allgemeinen nicht bestehen. 7Bei der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung für einen Waffenschein ist grundsätzlich das Führen einer Schusswaffe im Sitzungssaal eines Gerichtsgebäudes auszuschließen.

3.3 

1Vor Erteilung von Ersatzbescheinigungen sind ferner insbesondere die Zuverlässigkeit, Sachkunde und körperliche Verfassung sowie die persönliche Eignung der Antragsteller und Antragstellerinnen insgesamt (§ 6 WaffG) zu prüfen. 2Auch ist ein Nachweis der sicheren Aufbewahrung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG zu verlangen. 3Sofern eine Schusswaffe geführt werden soll, hat der Antragsteller oder die Antragstellerin auch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung über die in § 4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG genannte Deckungssumme nachzuweisen (vgl. Nr. 55.2 WaffVwV).

3.4 

1Bei der Verlängerung von Ersatzbescheinigungen sind die Erteilungsvoraussetzungen (Nrn. 3.2 und 3.3) mit Ausnahme der Sachkunde und des Nachweises der sicheren Aufbewahrung erneut zu prüfen. 2Hierbei soll die aktuelle Gefährdungslage des Antragstellers oder der Antragstellerin im Rahmen einer polizeilichen Gefährdungsanalyse erneut geprüft werden (vgl. Nr. 55.2.2 und 19.2.1. WaffVwV). 3Je länger der Anlass für die erstmalige Erteilung der Ersatzbescheinigung zurückliegt, desto höhere Anforderungen ergeben sich für die Begründung eines Fortbestands der Gefährdungslage.

3.5 

1Ersatzbescheinigungen dürfen nur für eine Waffe erteilt werden. 2Für die Erteilung weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse, die nicht von § 55 Abs. 2 WaffG erfasst sind, ist der Antragsteller oder die Antragstellerin an die Kreisverwaltungsbehörde zu verweisen.

3.6 

Die Ersatzbescheinigung berechtigt nicht zur Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 6 WaffG.

3.7 

1Ersatzbescheinigungen sind auf die voraussichtliche Dauer der Gefährdung, jedoch grundsätzlich auf höchstens fünf Jahre zu befristen. 2Nach einem Aufgabenwechsel der berechtigten Person prüft die gemäß Nr. 3.1 zuständige Stelle nach sechs Monaten, ob die Voraussetzungen für die erteilte Ersatzbescheinigung fortbestehen; andernfalls widerruft sie diese. 3Sofern es für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, kann eine polizeiliche Gefährdungsanalyse zu der Anerkennung eines Bedürfnisses nach Nrn. 55.2.2 und 19.2.1 WaffVwV eingeholt werden. 4Scheidet die berechtigte Person aus dem Dienst- oder Amtsverhältnis aus, ist die Bescheinigung zwingend zu widerrufen.

3.8 

1Bei der Erteilung einer Ersatzbescheinigung für eine Waffenbesitzkarte soll die berechtigte Person schriftlich darauf hingewiesen werden, dass sie rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer die Verlängerung der Ersatzbescheinigung oder eine Waffenbesitzkarte (bei der Kreisverwaltungsbehörde) beantragen muss, sofern sie nicht die Waffe einem Berechtigten überlässt oder unbrauchbar macht. 2Die berechtigte Person soll außerdem darauf hingewiesen werden, dass es sich bei Ersatzbescheinigungen um formelle waffenrechtliche Erlaubnisse handelt und diese nicht von den weiteren Verpflichtungen des Waffenrechts entbinden.

3.9 

Erlischt die Ersatzbescheinigung oder wird sie widerrufen oder zurückgenommen (§ 45 WaffG), so sind die Ausfertigungen der Erlaubnisurkunden unverzüglich durch den Bediensteten bzw. die Bedienstete an die gemäß Nr. 3.1 zuständige Stelle zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 WaffG).

3.10 

1Die Vordrucke für Ersatzbescheinigungen nach den Mustern in Anlagen 9 und 10 WaffVordruckVwV sind von der Bundesdruckerei GmbH zu beziehen. 2Ältere Vordrucke können nach Maßgabe von Abschnitt 1 Nr. 3 WaffVordruckVwV weiter Verwendung finden.

3.11 

1Die gemäß Nr. 3.1 zuständige Stelle teilt die erstmalige Ausstellung einer Ersatzbescheinigung der zuständigen Meldebehörde (§ 44 Abs. 1 Satz 1 WaffG) sowie der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde mit. 2Ebenso ist mitzuteilen, wenn eine Person über keine Ersatzbescheinigung mehr verfügt (§ 44 Abs. 1 Satz 2 WaffG).

3.12 

Die für waffenrechtliche Erlaubnisse zuständigen Behörden im Sinne von Nr. 3.1. führen über die erteilten Ersatzbescheinigungen nach § 55 Abs. 2 WaffG ein nach dem Familiennamen der Berechtigten alphabetisch geordnetes Waffenregister, in das die wesentlichen Daten aufzunehmen sind.

3.13 

1Ersatzbescheinigungen nach § 55 Abs. 2 WaffG, die vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ausgestellt wurden, gelten fort. 2Bei künftigen Entscheidungen und Maßnahmen sind die Vorschriften dieser Bekanntmachung, insbesondere die Nrn. 3.4 und 3.7, auf die bereits ausgestellten Ersatzbescheinigungen anwendbar. 3Ist über einen vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung gestellten Antrag auf Erteilung einer Ersatzbescheinigung nach § 55 Abs. 2 WaffG noch nicht entschieden worden, finden auf die Entscheidung über den Antrag die Vorschriften dieser Bekanntmachung Anwendung.