Inhalt

Text gilt ab: 14.12.2013

5. Schutz der Rechte des Personals

5.1 

Betrieb und Nutzung von VIVA-PSV dürfen schutzwürdige Belange des Personals nicht beeinträchtigen. Dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird Rechnung getragen, indem jede Verwendung der erfassten Daten über die in Nr. 2 genannten Zwecke hinaus ausgeschlossen ist. Schutzrechte nach dem Bayerischen Beamtengesetz, dem Bayerischen Datenschutzgesetz und anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

5.2 

Bei Neuerfassungen in VIVA-PSV erhalten die Betroffenen einen Ausdruck aller über sie gespeicherten Daten sowie über die Stellen, an die Daten regelmäßig übermittelt werden. Über wesentliche Änderungen werden die in VIVA-PSV erfassten Betroffenen benachrichtigt (Art. 111 Abs. 5 BayBG).
Die in VIVA-PSV erfassten Personen haben das Recht, jederzeit einen Ausdruck über den vollständigen, sie betreffenden Datenbestand sowie über die Stellen, an die Daten regelmäßig übermittelt werden, zu verlangen.

5.3 

Die personenbezogenen Daten in VIVA-PSV dienen ausschließlich der Personalsachbearbeitung und Stellenverwaltung. Sie sind, wenn ihre Speicherung nicht mehr erforderlich ist und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, physikalisch zu löschen.

5.4 

Daten über ausgeschiedenes Personal werden spätestens fünf Jahre nach dem Abschluss des jeweiligen Personalakts (Art. 110 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 BayBG) gelöscht. In diesem Fall darf jedoch ein Datenblatt mit den Grunddaten (Name, Geburtsdatum, letzte Dienstbezeichnung, Datum des Ausscheidens) gespeichert werden.