Inhalt

Text gilt ab: 11.11.2013

2. Antragsverfahren

2.1 Termin

Schulen mit Antragsberechtigung (Nr. 1.2) sowie Schulen mit Berechtigung zur Teilnahme am Wartelisten-Verfahren (Nr. 1.3) können bis spätestens zum 13. Dezember 2013 die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung im Schuljahr 2013/14 beim Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst beantragen. Der Antrag erfolgt in Schriftform und ist direkt an das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, Salvatorstraße 2, 80333 München zu richten. Über die fristgerechte Beantragung entscheidet das Datum des Poststempels.

2.2 Antragsstellung

Die Antragstellung erfolgt durch die Schulleiterin bzw. den Schulleiter mit dem vollständig ausgefüllten Antragsformular (Anlage), dem das Konzept gemäß Nr. 2.4 beizufügen ist.

2.3 Einbeziehung des Personalrats und Erörterung in der Lehrerkonferenz

Die erfolgreiche Umsetzung der Entscheidung einer Schule, ihre Leitungsstrukturen durch die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung auszubauen und sich auf den Weg zu einer neuen Führungskultur zu begeben, bedarf einer transparenten Kommunikation gegenüber dem Lehrerkollegium. Daher wurden die Aufforderung zur Einbindung des Personalrats im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit sowie die Empfehlung, die Frage der Antragstellung in der Lehrerkonferenz zu erörtern, in der Gesetzesbegründung zu Art. 57a Abs. 1 BayEUG verankert. So ist im Antragsformular die verpflichtende Erklärung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters vorgesehen, ob und ggf. wann sie bzw. er dieser Aufforderung bzw. Empfehlung nachgekommen ist. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter bestätigt die Angabe mit Unterzeichnung des Antrags.

2.4 Konzept

Im Rahmen der vorgesehenen Anzahl von Mitgliedern für die erweiterte Schulleitung und der Bestimmungen des jeweiligen Funktionenkatalogs gestaltet die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ein Konzept zum geplanten Leitungsmodell. Hierfür können Schulen, die einen Antrag im Zuge des Wartelisten-Verfahrens nach Nr. 1.3 stellen, die nach der Anzahl der Lehrkräfte („Amtliche Schuldaten “) bestimmte Mitgliederzahl in der erweiterten Schulleitung bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde (Ministerialbeauftragte bzw. Regierungen) erfragen. Im Konzept sollen wesentliche Aspekte der Organisationsstruktur der erweiterten Schulleitung, so etwa die Art der Zuordnung der Lehrkräfte zu den Mitgliedern der erweiterten Schulleitung und ggf. Zuständigkeiten und Aufgaben der einzelnen Bereiche, sowie die Einbettung in die Gesamtorganisation der Schule (Verhältnis zur engeren Schulleitung etc.) dargelegt werden. Das Konzept muss dem Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung beigefügt werden.

2.5 Entscheidung und Einrichtung

Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst prüft nach Antragseingang die Erfüllung der Voraussetzungen und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen. Auf dieser Grundlage entscheidet das Staatsministerium in Ausübung des in Art. 57a Abs. 1 BayEUG verankerten Ermessens über die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung im Rahmen der im Staatshaushalt hierfür bereitgestellten Stellen und Mittel. Es teilt den Schulen mit Antragsberechtigung (Nr. 1.2) die Entscheidungen bis 10. Januar 2014 mit. Wird an Schulen, die in die Warteliste gemäß Nr. 1.3 aufgenommen wurden, eine erweiterte Schulleitung eingerichtet, erhalten diese Schulen eine positive Entscheidung und die Mitteilung über die maximale Anzahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung ebenso bis zum 10. Januar 2014.

2.6 Folgeanträge

Anträge zum 13. Dezember 2013 beziehen sich auf die Einrichtung der erweiterten Schulleitung im Schuljahr 2013/14. Für die Folgejahre werden die Antragsberechtigungen für die Schulen, deren Antrag noch nicht genehmigt werden konnte, durch Bekanntmachung jeweils neu festgelegt. Dies erfolgt in Abhängigkeit der im Staatshaushalt zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel für die erweiterte Schulleitung unter Berücksichtigung der in Anspruch genommenen Antragsberechtigungen bzw. Einrichtungen an Schulen von der Warteliste auf Grundlage der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 ErwSchLV maßgeblichen „Amtlichen Schuldaten “ des jeweils vorvergangenen Jahres. Der Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung ist jedes Jahr erneut zu stellen, wenn ihm im vorangegangenen Jahr noch nicht stattgegeben werden konnte.