Inhalt

Text gilt ab: 11.11.2013

1. Rechtliche Voraussetzungen

Gemäß Art. 57a Abs. 1 und 2 BayEUG kann das zuständige Staatsministerium im Rahmen der im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel an staatlichen Schulen auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters eine erweiterte Schulleitung einrichten, sofern dies auf Grund der Zahl der an der Schule tätigen staatlichen Lehrkräfte sowie auf Grund der Struktur der Schulart zweckdienlich ist. Die Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (ErwSchLV) legt auf Grundlage der Ermächtigung durch Art. 57a Abs. 4 BayEUG die für die Antragsberechtigung maßgeblichen Kriterien fest und regelt das Auswahlverfahren. Gemäß § 1 Abs. 2 ErwSchLV werden die antragsberechtigten Schulen für die jeweiligen Schuljahre durch Bekanntmachung festgelegt.

1.1 Führungsspanne und Leitungszeit

Für das Schuljahr 2013/14 wird auf Grundlage der „Amtlichen Schuldaten “ des Schuljahres 2012/13 (zum Stichtag 1. Oktober 2012 für allgemein bildende bzw. 20. Oktober 2012 für berufliche Schulen) schulbezogen die Anzahl der tätigen, d.h. im eigenverantwortlichen Unterricht bzw. mit Anrechnungsstunden eingesetzten staatlichen Lehrkräfte in Personenzählung ermittelt. Personen ohne Beschäftigungsverhältnis mit dem Freistaat (z.B. kirchliche Religionslehrkräfte) sowie das sonstige pädagogische Personal, insbesondere Personen im Sinne von Art. 60 BayEUG, gehen nicht in die Zählung ein. Aus der ermittelten Anzahl der Lehrkräfte ergibt sich die zur Einhaltung der Führungsspanne von 1 zu 14 erforderliche Anzahl der Mitglieder in der erweiterten Schulleitung. Zu beachten ist ferner, dass bestimmte Funktionsinhaber wie die ständigen Vertreter sowie ggf. weitere bisherige Mitarbeiter in der Schulleitung Mitglieder der erweiterten Schulleitung sind (s. Fußnoten zu Nr. 3). Diese sind folglich in der unter Nr. 3 angegebenen Gesamtzahl der Mitglieder in der erweiterten Schulleitung eingeschlossen. Jedes Mitglied in der erweiterten Schulleitung erhält zur Wahrnehmung der Personalführungsaufgaben zwei Stunden Leitungszeit.

1.2 Schulen mit Antragsberechtigung

Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung nach Art. 57a Abs. 2 Satz 1 BayEUG sind an allen staatlichen Gymnasien, Realschulen, beruflichen Schulen, Schulen des Zweiten Bildungswegs und Schulen besonderer Art (einbezogene Schularten) mit mindestens 16 an einer Schule tätigen staatlichen Lehrkräften erfüllt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErwSchLV). Im Rahmen der im Staatshaushalt verfügbaren Stellen und Mittel erhalten darunter zunächst Modellschulen aus den Schulversuchen MODUS F (Realschulen und Gymnasien) und Profil 21 mit Erprobung einer mittleren Führungsebene (berufliche Schulen) eine Antragsberechtigung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ErwSchLV). In einem weiteren Schritt werden in einer absteigenden Reihung der Schulen nach der Anzahl der an ihr tätigen staatlichen Lehrkräfte die jeweils größten Schulen der Schulart soweit berücksichtigt, bis die im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel für Leitungszeit an der jeweiligen Schulart erschöpft sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ErwSchLV).

1.3 Wartelisten-Verfahren

Alle weiteren staatlichen Schulen in den einbezogenen Schularten mit mindestens 16 staatlichen Lehrkräften können gemäß § 3 ErwSchLV ebenfalls den Antrag auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung stellen. Diese Schulen werden auf eine Warteliste aufgenommen. Sofern durch die Nicht-Inanspruchnahme von Antragsberechtigungen der Schulen aus Nr. 1.2 die im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mittel für Leitungszeit nicht ausgeschöpft werden, kann auch an Schulen der Warteliste eine erweiterte Schulleitung eingerichtet werden, wobei erneut in absteigender Reihenfolge nach der Anzahl der staatlichen Lehrkräfte vorgegangen wird.