Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2019

4. Fachaufsicht

Die Fachaufsicht über die Landesjustizkasse Bamberg übt gemäß Nr. 2 Satz 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 13. Mai 1991 (JMBl S. 53) der Präsident des Oberlandesgerichts Bamberg aus; die weitere Fachaufsicht führt das Staatsministerium der Justiz.
Die Fachaufsicht über die übrigen Zentralen Einrichtungen übt das Staatsministerium der Justiz aus (für die Zentrale Koordinierungsstelle Bewährungshilfe vgl. Nr. 6.2.3 Satz 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 16. Februar 2017, JMBl. S. 18).