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Zust-Kultus
Text gilt ab: 01.01.2019

1. Zuständigkeit

1.1 

Der Vollzug
des Gesetzes zur Ausführung konkordats- und staatskirchenvertraglicher Verpflichtungen Bayerns (AGKStV) vom 7. April 1925 (BayRS 2220-3-UK, ursprünglich mit dem Titel „Gesetz über die Bezüge der Erzbischöfe, Bischöfe und Mitglieder der Domkapitel sowie über die Zuschüsse zum Personalaufwand des Landeskirchenrats “), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 641),
des Art. 22 des Vertrags zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins vom 15. November 1924, zuletzt geändert durch Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 20. November 1984 (GVBl 1985 S. 292),
der Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern über die Leistungen des Freistaates Bayern an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern vom 12. Dezember 2012 und
der Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und den sieben römisch-katholischen (Erz-)Diözesen in Bayern über die Leistungen des Freistaates Bayern an die sieben römisch-katholischen (Erz-)Diözesen in Bayern vom 17. Dezember 2012
in der jeweils geltenden Fassung obliegt für das Gebiet des Freistaates Bayern dem Bayerischen Landesamt für Schule.

1.2 

Der Vollzug der im Staatshaushalt vorgesehenen Förderung von außerordentlichen Bedürfnissen der Römisch-Katholischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern obliegt für das Gebiet des Freistaates Bayern dem Bayerischen Landesamt für Schule.