Inhalt

Text gilt ab: 30.08.2013

4. Zu Art. 8 Abs. 3 Satz 4 KAG

4.1 Zweckbindung

Die Vorschrift stellt klar, dass Mehrerlöse, die
sich aus einer Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwerten gegenüber einer Abschreibung von Anschaffungs- und Herstellungskosten ergeben oder
sich daraus ergeben, dass Zuwendungen nicht in Abzug gebracht werden (was bereits nach Art. 8 Abs. 3 Satz 4 KAG a. F. möglich war),
einschließlich einer angemessenen Verzinsung der Einrichtung wieder zugeführt werden müssen. Es handelt sich um zweckgebundene Mittel, die aus Gründen der Transparenz gesondert zu erfassen sind (siehe Nr. 3.4).
Im Falle der Veräußerung (Wechsel des Einrichtungsträgers) ist sicherzustellen, dass die Abschreibungserlöse einschließlich Verzinsung den Abgabeschuldnern voll zugutekommen.

4.2 Verwendung für Unterhaltungsmaßnahmen

Art. 8 Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 2 KAG a. F. ordnete an, dass künftige Anschaffungs- und Herstellungskosten um die erzielten Mehrerlöse zu kürzen sind; damit verbunden war die Einschränkung, dass die Mehrerlöse auch nur für Anschaffungen, Herstellungs-, Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen verwendet werden konnten. Diese Einschränkung ist mit der Neuregelung entfallen. Möglich ist der Einsatz der Mehrerlöse daher auch zur Finanzierung von Unterhaltungsmaßnahmen. Auch dies dient der Substanzerhaltung der Einrichtung und kommt den Gebührenschuldnern zugute. Die Entscheidung über die Verwendung der erzielten Mehrerlöse zugunsten von Investitionen oder Unterhaltungsmaßnahmen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einrichtungsträgers unter Berücksichtigung des jeweiligen Investitionsbedarfs.
Die erweiterte Verwendungsmöglichkeit gilt auch für bereits vorhandene Sonderrücklagen, in die Mehrerlöse aufgrund von Abschreibungen auf zuwendungsfinanziertes Anlagevermögen eingestellt wurden (vgl. Art. 19 Abs. 5 KAG n. F.).

4.3 Angemessene Verzinsung

Die erzielten Mehrerlöse sind der Einrichtung einschließlich einer angemessenen Verzinsung wieder zuzuführen. Angemessen wird der jeweilige aktuelle Habenzins sein; dies ergibt sich daraus, dass die Mehrerlöse in eine Sonderrücklage einzustellen sind, und Mittel der Rücklagen sicher und ertragbringend anzulegen sind (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 KommHV-Kameralistik). Entsprechendes gilt nach § 22 Abs. 2 Satz 1 KommHV-Doppik bei einer Haushaltsführung nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung. Der Zinsertrag, welcher ebenfalls der Sonderrücklage zuzuführen ist bzw. im Sonderposten auszuweisen ist, ist somit anhand des aktuellen Habenzinssatzes konkret bestimmbar.

4.4 Vorübergehende anderweitige Verwendung

Die erzielten Mehrerlöse einschließlich der angemessenen Verzinsung müssen für die Einrichtung zur Verfügung stehen, wenn zu finanzierende Maßnahmen anstehen. Dies ist sowohl in der Gebührenkalkulation als auch in der Haushaltsplanung zu berücksichtigen. Eine vorübergehende anderweitige Verwendung ist dadurch nicht ausgeschlossen; sie kann sogar betriebswirtschaftlich sinnvoll sein („innere Darlehen “). Werden innere Darlehen in Anspruch genommen, sind die Mittel ebenfalls angemessen zu verzinsen (siehe Nr. 4.3).
§ 21 Abs. 1 Sätze 1 und 4 KommHV-Kameralistik und § 22 Abs. 1 und 3 KommHV-Doppik sind zu beachten.