Inhalt

Text gilt ab: 01.02.2018

4. Datenschutz

Die einschlägigen Datenschutzvorschriften sind zu beachten.
Insbesondere dürfen personenbezogene oder personenbeziehbare Daten nur veröffentlicht werden, wenn die Betroffenen (bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Erziehungsberechtigten sowie bei Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres diese selbst und die Erziehungsberechtigten) hierin wirksam, d.h. insbesondere freiwillig, informiert und schriftlich, eingewilligt haben. Personenbezogene oder personenbeziehbare Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen, eine Namensnennung ist daher nicht zwingend erforderlich, es genügt vielmehr bereits, wenn die Daten – ggf. auch mit Zusatzwissen – einer bestimmten Person zugeordnet werden können.
Vor diesem Hintergrund wird von einer Veröffentlichung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten durch die Schulen generell abgeraten.
Es ist nur dann Aufgabe der Schule, die erforderlichen Einwilligungserklärungen einzuholen, wenn eine Veröffentlichung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten durch die Schule selbst erfolgen soll. Beabsichtigen nicht-staatliche Unterstützungssysteme Veröffentlichungen, z.B. von Einsatzprotokollen, mit personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten, so haben diese vorab die genannten Einwilligungserklärungen einzuholen.