Inhalt

Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

3.   Meisterbonus

3.1   Voraussetzung

Die Prüfung muss erfolgreich abgelegt worden sein.
Bei fachlich unterschiedlichen Abschlüssen kann der Bonus auch mehrfach (je bestandener Prüfung) gewährt werden.
Bei gleichzeitiger Teilnahme am schulischen und beruflichen Prüfungsverfahren (z.B. Fachschule/Kammerprüfung) wird der Bonus lediglich einmal für die zeitlich erste Prüfung gewährt.
Der Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

3.2   Höhe des Bonus

1Der Bonus beträgt 2 000 Euro für Prüfungen, bei denen das Prüfungsergebnis nach dem 31. Mai 2019 festgestellt wurde, und 3 000 Euro für Prüfungen, bei denen das Prüfungsergebnis nach dem 31. Dezember 2022 festgestellt wurde. 2Den erhöhten Bonus von 2 000 Euro erhalten davon abweichend auch diejenigen Prüflingsteilnehmer, bei denen das Prüfungsergebnis zwar vor dem 31. Mai 2019 festgestellt, das Zeugnis aber aufgrund der einheitlichen Behandlung der Teilnehmer eines Prüfungsdurchlaufs nach dem 31. Mai 2019 ausgestellt wurde. 3Den erhöhten Bonus von 3 000 Euro erhalten davon abweichend auch diejenigen Prüfungsteilnehmer, bei denen das Prüfungsergebnis zwar vor Ablauf des 31. Dezember 2022 festgestellt wurde, denen aber nach dem 31. Dezember 2022 der Meisterpreis der Bayerischen Staatsregierung verliehen wurde oder die nach dem 31. Dezember 2022 im Rahmen einer Meisterfeier eine Schmuckurkunde (Meisterbrief) erhalten haben.

3.3   Verfahren

Die Begünstigten werden von den Kammern der gewerblichen Wirtschaft, der Bayerischen Verwaltungsschule, den Steuerberaterkammern, den Rechtsanwaltskammern, den nach der Verordnung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft (VZBLH) vom 4. Juli 2005 (GVBl S. 257, BayRS 7803-20-L) in der jeweils gültigen Fassung zuständigen Stellen, beziehungsweise den agrarwirtschaftlichen Fachschulen (Technikerschule, Höhere Landbauschule, Fachakademie und Fachschule für Dorfhelferinnen), der Bayerischen Landesärztekammer, der Bayerischen Landeszahnärztekammer und dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales an bis zu zwei jeweils frei wählbaren Stichtagen innerhalb eines Jahres ermittelt und festgestellt. Sofern die Prüfung in Bayern nicht abgenommen werden kann, ist für die Auszahlung des Meisterbonus im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie Kontakt mit der Kammer der gewerblichen Wirtschaft am Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort in Bayern aufzunehmen. Die genannten Stellen prüfen die Voraussetzungen und stellen die sachliche und rechnerische Richtigkeit fest. Sie teilen den Begünstigten die Gewährung des Bonus schriftlich mit und zahlen diesen aus. Sofern die Voraussetzungen nicht vorliegen, ergeht die Ablehnung schriftlich.
Die Ausgabemittel werden den Kammern der gewerblichen Wirtschaft durch die Regierung von Mittelfranken, der Bayerischen Verwaltungsschule durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, den Steuerberaterkammern durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, den Rechtsanwaltskammern durch das Staatsministerium der Justiz, den nach der VZBLH zuständigen Stellen und den einschlägigen agrarwirtschaftlichen Fachschulen durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder die staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, der Bayerischen Landesärztekammer, der Bayerischen Landeszahnärztekammer und dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

3.4   Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung

Die Auszahlung ist zu belegen und gegenüber der gemäß Nr. 3.3 Abs. 2 haushaltsrechtlich zuständigen Stelle nachzuweisen.

3.5  

Der Bayerische Oberste Rechnungshof hat im Verfahren zum Meisterbonus bei allen beteiligten staatlichen Stellen und juristischen Personen ein umfassendes Prüfungsrecht.