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Text gilt ab: 01.01.2021

2 Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

2.1 Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderats oder Stadtrats

2.1.1 

1Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
in einer Gemeinde oder Stadt mit
monatlich
jährlich
höchstens 20 000 Einwohnern
125 €
1 500 €
20 001 bis 50 000 Einwohnern
199 €
2 388 €
50 001 bis 150 000 Einwohnern
245 €
2 940 €
150 001 bis 450 000 Einwohnern
307 €
3 684 €
mehr als 450 000 Einwohnern
367 €
4 404 €
2Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des in R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR genannten Betrags von 250 € steuerfrei. 3Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. 4Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft im Gemeinde- oder Stadtrat während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.

2.1.2 

Soweit im Rahmen der Entschädigung nach Art. 20a Abs. 1 GO die tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort erstattet werden, werden diese neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 2.1.1 als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder dem Bayerischen Reisekostengesetz maßgebend.

2.1.3 

1Die steuerfreien Beträge gemäß Nr. 2.1.1 erhöhen sich für Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, auf das Doppelte der Beträge nach Nr. 2.1.1; eine Verdoppelung des steuerfreien Mindestbetrags von 250 € monatlich kommt hingegen nicht in Betracht. 2Die Bestimmung des Begriffes „Fraktion“ ist nicht von der in einer Geschäftsordnung des Gemeinde- oder Stadtrats festgelegten Mindestzahl abhängig. 3Hat eine Fraktion zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende, gilt die Verdoppelung für jeden der beiden Fraktionsvorsitzenden.

2.2 Ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages

2.2.1 

1Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
in einem Landkreis mit
monatlich
jährlich
höchstens 250 000 Einwohnern
245 €
2 940 €
mehr als 250 000 Einwohnern
307 €
3 684 €
2Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind jedoch mindestens in Höhe des in R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR genannten Betrages von 250 € monatlich steuerfrei. 3 Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. 4Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft im Kreistag während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.

2.2.2 

Nrn. 2.1.2 und 2.1.3 sind entsprechend anzuwenden.

2.3 Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung einer Verwaltungsgemeinschaft

1Die Regelungen gemäß Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 gelten sinngemäß für Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung einer Verwaltungsgemeinschaft. 2Sie gelten nicht bei kommunalen Zweckverbänden (vgl. Vierter Teil des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit [KommZG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 [GVBl S. 555 ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I] in der jeweils geltenden Fassung).

2.4 Ehrenamtliche Mitglieder von Bezirksausschüssen und Ortssprecher

1Die Regelungen gemäß Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 gelten sinngemäß auch für die ehrenamtlichen Mitglieder von Bezirksausschüssen in Städten sowie für den Ortssprecher. 2Dabei ist jedoch nicht die Einwohnerzahl der Stadt oder der Gemeinde, sondern die des Stadtbezirks oder des Gemeindeteils maßgebend. 3Für Vorsitzende von Bezirksausschüssen verdoppeln sich die steuerfreien Beträge nach Nr. 2.1.1; eine Verdoppelung des steuerfreien Mindestbetrags von 250 € monatlich kommt hingegen nicht in Betracht.

2.5 Mitglied mehrerer kommunaler Vertretungsorgane

1Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Vertretungsorgane sind, können steuerfreie Entschädigungen im Sinn der vorstehenden Nrn. 2.1 bis 2.4 nebeneinander beziehen. 2R 3.12 Abs. 3 Satz 6 LStR ist insoweit nicht anzuwenden.