Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2021

1 Allgemeines

1.1 Einkünfte

1Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane gewährten Entschädigungen nach Art. 20a Abs. 1 GO oder Art. 14a Abs. 1 LKrO unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit“ im Sinn des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. 2Darüber hinaus sind Entschädigungen, die für den Verdienstausfall nach Art. 20a Abs. 2 GO oder Art. 14a Abs. 2 LKrO gewährt werden, in voller Höhe steuerpflichtig.

1.2 Steuerfreiheit

Steuerfrei sind
a)
nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes gewährt werden;
b)
nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären;
c)
nach § 3 Nr. 45 Satz 2 EStG geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzungsüberlassung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (wie zum Beispiel Personalcomputer, Mobiltelefone, Tablets).