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Text gilt ab: 29.05.2013
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Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau, Ausgabe 2012 (RE 2012)

AllMBl. 2013 S. 199


912-B
Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung
von Entwurfsunterlagen im Straßenbau, Ausgabe 2012
(RE 2012)
Bekanntmachung der Obersten Baubehörde
im Bayerischen Staatsministerium des Innern
vom 8. Mai 2013 Az.: IID2-43411-007/90
Regierungen
Autobahndirektionen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
nachrichtlich
Bayerischer Landkreistag
Bayerischer Städtetag
Bayerischer Gemeindetag

1. Allgemeines

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 16/2012 vom 2. Oktober 2012, veröffentlicht im Verkehrsblatt Nr. 6 vom 30. März 2013, die „Richtlinien zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau, Ausgabe 2012 (RE 2012) “ mit der Bitte um Einführung bekannt gegeben. Die RE 2012 ersetzen die „Richtlinien für die Gestaltung von einheitlichen Entwurfsunterlagen im Straßenbau (RE 1985) “.
Die RE 2012 beinhalten die Beschreibung des für den Neu-, Aus­ und Umbau von Bundesfernstraßen üblichen Planungsprozesses und definieren Begriffe der Planungsstufen in diesem Prozess. Sie legen die Anforderungen an Inhalt, Form und Umfang der in den Planungsstufen für das verwaltungsinterne Verfahren bei Bundesfernstraßen grundsätzlich zu erstellenden Entwurfsunterlagen fest.
Die RE 2012 gliedern sich in
Teil I
Planungsprozess
Teil II
Entwurfsunterlagen.
Im Teil I wird der übliche Planungsprozess bei Straßenbauvorhaben beschrieben. Er legt den Rahmen für die Entwurfsunterlagen fest. Weiterhin werden die bestehenden Verfahren zum Abstimmungsprozess zwischen dem BMVBS und den Ländern als Auftragsverwaltungen der Bundesfernstraßen präzisiert und festgeschrieben.
Teil II regelt die Anforderungen an die Entwurfsunterlagen im Straßenbau, um eine einheitliche Gestaltung und damit leichte Verständlichkeit der Unterlagen zu erzielen. Er stellt die Aktualisierung der RE 1985 dar.

2. Anwendung

Die RE 2012 werden zur Anwendung eingeführt. Sie sind ab sofort bei allen neuen Entwurfsunterlagen für Vorhaben an Bundesfernstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, die von den Staatlichen Bauämtern verwaltet werden, anzuwenden.
Die RE 2012 sind zukünftig für die Planungsstufen Vorplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung anzuwenden.
Laufende Planungen können auf der aktuellen Planungsstufe in der bisherigen Form abgeschlossen werden. Für die anschließenden Planungsstufen sind die neuen Regelungen anzuwenden.
Den Landkreisen, Städten und Gemeinden wird die Anwendung der RE 2012 empfohlen. Entwürfe, die Anträgen auf Gewährung von Bundes- und Landeszuschüssen zugrunde liegen, sind in Anlehnung an die RE 2012, Teil II, aufzustellen (vgl. Nr. 11.1.1 der „Richtlinien für die Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger – RZStra – “ vom 12. Januar 2007 (AllMBl S. 4), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 1. März 2012 (AllMBl S. 213), berichtigt durch Bekanntmachung vom 24. Mai 2012 (AllMBl S. 443)).
Die RE 2012 sind anzuwenden für
den Neu-, Aus- und Umbau von Strecken, Knotenpunkten sowie von Rastanlagen,
Maßnahmen des konstruktiven Ingenieurbaus, bei denen Streckenanpassungen und/oder planungsrechtliche Genehmigungen erforderlich werden und
Maßnahmen der Lärmsanierung.
Die RE 2012 können darüber hinaus auch für andere Maßnahmenbereiche, z.B. Verkehrsbeeinflussungsanlagen und betriebstechnische Anlagen von Tunneln, als Grundlage herangezogen werden.
Über die RE 2012 hinausgehende spezifische Anforderungen anderer Regelwerke (z.B. RAB-BRÜ, Muster RE-Entwurf für Verkehrsbeeinflussungsanlagen gemäß ARS 5/1993) sind zu beachten.
Hinweise zum Vollzug der RE 2012 in der Bayerischen Straßenbauverwaltung werden mit gesonderten Rundschreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern bekannt gegeben.

3. Bezugsmöglichkeit

Die RE 2012 können bei der FGSV-Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln, bezogen werden.

Josef Poxleitner
Ministerialdirektor