Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2013

2. Anforderungen an Planung, Anlage und Betrieb von Beregnungsplätzen

2.1 

1Bei Planung, Anlage und Betrieb sind Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutz zu berücksichtigen. 2In Wasserschutzgebieten sind die Festlegungen der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zu beachten. 3Grundsätzlich nicht zulässig ist die Nasskonservierung in den Zonen I, II und III bzw. IIIA von Wasserschutzgebieten. 4In Planung befindliche Schutzgebiete sind entsprechend zu berücksichtigen. 5Beregnungsplätze im Überschwemmungsgebiet sind nach § 78 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585) grundsätzlich nicht zulässig, da hier die Gefahr einer Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses besteht, sowie die Möglichkeit, dass das gelagerte Holz abgeschwemmt werden könnte. 6Eine Nasskonservierung in Nationalparken, Naturschutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen ist nicht zulässig. 7In Landschaftsschutzgebieten sind die Regelungen der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zu beachten. 8Gegebenenfalls ist ein entsprechendes Zulassungsverfahren durchzuführen.

2.2 

1Der Betrieb mit Oberflächenwasser hat grundsätzlich Vorrang vor dem Betrieb mit Grundwasser. 2Der Abstand zum Gewässer ist so zu wählen, dass die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Unterhaltung des Beregnungsplatzes und des Gewässers möglich ist (im Regelfall mindestens zehn Meter).