Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2013

1. Anlass, Maßnahmen und Zielsetzung

1.1 

1Naturereignisse wie Sturmwurf, Schneebruch oder Massenvermehrungen von Pilzen und Insekten können zu umfangreichen außerplanmäßigen Holzeinschlägen zwingen. 2Werden diese Holzmengen nicht ausreichend schnell vermarktet und verarbeitet, drohen erhebliche Verluste durch Holzentwertung und Massenvermehrungen von Schädlingen. 3Häufiger werdende Katastrophenereignisse im Zuge des Klimawandels, extreme Witterungsverhältnisse (z.B. Trockenheit, Fröste) oder starker Schädlingsbefall können in unseren Wäldern zu nicht vorhersehbaren Holzanfällen führen. 4Auch aus Gründen der witterungsoptimierten Holznutzung auf sensiblen Böden kann es sehr sinnvoll sein, bei geeigneter Witterung und Jahreszeit Waldpflege- und Erntemaßnahmen durchzuführen und das nicht unmittelbar absetzbare Holz auf ordnungsgemäß errichteten Beregnungsplätzen für einen späteren Verkauf zwischenzulagern.

1.2 

Die bisherigen Erfahrungen bei Schneebruch und Sturmwurf, vor allem in den Jahren nach 1990 (Stürme Vivian und Wiebke) und 1999 (Sturm Lothar) haben gezeigt, dass die Nasskonservierung von Rundholz durch Beregnung ein Instrument ist,
um den Einsatz chemischer Holzschutzmittel (vor allem Insektizide gegen Borkenkäfer und holzbohrende Insekten) zu vermeiden,
die Entwertung des Holzes durch Pilz- und Insektenbefall über Jahre hinweg weitgehend zu verhindern,
zu einer Verstetigung des Holzangebots (Marktausgleich, Versorgung der Holzwirtschaft) beizutragen.

1.3 

Die Kreisverwaltungsbehörden, Wasserwirtschaftsämter und Forstbehörden beraten die staatlichen und nichtstaatlichen Forstbetriebe sowie die Forstlichen Zusammenschlüsse bei der Vorbereitung und Planung von Beregnungsplätzen zur Nasskonservierung von Rundholz.

1.4 

1Ziel ist die Genehmigung notwendiger Beregnungsplätze in Bayern, die in der Lage sind, das im Rahmen der Katastrophenvorsorge und im Katastrophenfall nicht chemisch behandelte anfallende Holz sachgerecht und unter Beachtung von Gewässer-, Natur- und Landschaftsschutz aufzunehmen, um volkswirtschaftlichen Schäden vorzubeugen. 2An Beregnungsplätzen, die aus Gründen der Katastrophenvorsorge erforderlich sind, besteht ein öffentliches Interesse.