Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2013

3. Vorschlagsberechtigung

Vorschläge können von den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, den Forstwirtschaftlichen Vereinigungen, von Städten und Gemeinden sowie von Berufsverbänden beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eingereicht werden.