Inhalt

Text gilt ab: 30.04.2013

3. Ergänzende Festlegungen

In begründeten Fällen, z.B. zur Vermeidung von wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten oder nicht vertretbaren zeitlichen Verzögerungen durch Umplanung von Bauwerksentwürfen, können die bisherigen Regelwerke mit Zustimmung der Obersten Baubehörde auch noch nach diesem Stichtag angewendet werden. Diese Regelung gilt bis zum 31. Oktober 2013.
Es gilt das Mischungsverbot von bisherigen und neuen Regelwerken. Dies ist insbesondere bei der Anwendung der Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Ingenieurbauten (ZTV-ING) zu beachten.
Für die Nachrechnung von Straßenbrücken gilt die Richtlinie zur Nachrechnung von Straßenbrücken im Bestand (Nachrechnungsrichtlinie).
Zur Berücksichtigung von Militärlasten gemäß Nr. 6 der „Hinweise zur Anwendung des Eurocode 0 im Brückenbau “ wird für Brücken in der Baulast des Bundes auf das Nato-Standardisierungsübereinkommen, STANAG 2021, 6. Ausgabe vom 7. September 2006, und auf das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 11/1981 „Grundsätze für die Berücksichtigung der militärischen Lastenklassen nach STANAG 2021 auf Straßenbrücken (MLC-Grundsätze) “ vom 25. Juni 1981 (Az.: StB 27/25/82.93.12/27008 V 81), eingeführt mit Schreiben der Obersten Baubehörde vom 28. Oktober 1982 (Az.: IID10-4062-0.3) verwiesen. Für die übrigen Brücken in staatlicher Verwaltung ist eine gesonderte Regelung in Vorbereitung.