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Text gilt ab: 01.04.2013

1. Zuständige Behörde

Das Landeskriminalamt wird ermächtigt, im Einzelfall gemäß Antrag der Polizeidienststellen Belohnungen bis zu 10.000 Euro auszusetzen. Für höhere Beträge ist die Zustimmung des Staatsministeriums des Innern einzuholen. Die Entscheidung über die Aussetzung einer Belohnung obliegt dem Landeskriminalamt.